JuraForum.de > Lexikon > V > Verein - nichtrechtsfähiger
Verein, der nicht im Vereinsregister eingetragen ist.
Ein Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister. Nichtrechtsfähige Vereine sind nicht im Vereinsregister eingetragen.
Die rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Vereine können wiederum jeweils in wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Vereine unterteilt werden. Der nichtwirtschaftliche Verein wird auch als Idealverein bezeichnet.
| Rechtsfähige Vereine | Nichtrechtsfähige Vereine | ||
|---|---|---|---|
| Wirtschaftlicher Verein | Idealverein | Wirtschaftlicher Verein | Idealverein |
Der nichtrechtsfähige Verein ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Nach der gesetzlichen, um die Jahrhundertwende geschaffenen Regelung des § 54 BGB sind die Vorschriften der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auch auf den nichtrechtsfähigen Verein anwendbar.
Die Rechtsprechung hat die gesetzliche Regelung geändert und die im BGB geregelten Vorschriften des Vereinsrechts auch auf den nichtrechtsfähigen Verein für anwendbar erklärt, sofern die jeweilige Vorschrift nicht die Rechtsfähigkeit voraussetzt oder die Haftungsregel des § 54 S. 2 BGB ändert.
Der nichtrechtsfähige Verein ist teilrechtsfähig.
Im Bereich des Arbeitsrechts ist anerkannt, dass er Arbeitgeberfunktionen ausüben kann, im Steuerrecht ist er steuerpflichtig,
Nichtrechtsfähige Vereine sind gemäß § 50 Absatz 2 ZPO aktiv und passiv parteifähig.
Die Satzung eines nichtrechtsfähigen Vereins muss folgenden Mindestinhalt aufweisen:
Sollen dem Verein Steuervergünstigungen zugute kommen, so muss die Satzung weitere Elemente bzw. Bestimmungen enthalten, die im Stichwort Verein - Gemeinnützigkeit gesondert dargestellt sind.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 54 S. 1 BGB haften die Mitglieder eines nichtrechtsfähigen Vereins auch mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten des Vereins, wenn diese durch einen rechtmäßig für den Verein Handelnden begründet wurden.
Die Rechtsprechung hat die Haftungsregel abgeändert: Grundsätzlich haften die Mitglieder eines nichtrechtsfähigen Vereins nicht mit ihrem Privatvermögen für Vereinsverbindlichkeiten. Ausnahmen bestehen dann, wenn besondere Haftungstatbestände begründet werden, wie z.B. gemäß § 54 S. 2 BGB die Haftung des für den Verein Handelnden.
§ 54 BGB
§§ 21 - 79 BGB
§ 50 Abs. 2 ZPO
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