JuraForum.de > Lexikon > V > Verein - Mildtätiger Zweck
Eine der drei Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen.
Ein Verein verfolgt gemäß der gesetzlichen Definition des § 53 AO einen mildtätigen Zweck, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, hilfebedürftige Personen selbstlos zu unterstützten.
Bei dem von dem Verein begünstigten Personenkreis kann es sich - anders als bei gemeinnützigen Vereinen - auch um einen abgeschlossenen Personenkreis handeln.
§§ 51 - 68 AO
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