JuraForum.de > Lexikon > V > Verein - Mehrheiten
Das Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches erfordert für die Gültigkeit verschiedenster Entscheidungen verschiedene Mehrheiten, die im Einzelnen durch anderweitige Bestimmungen in der Satzung abgeändert werden können.
Im Folgenden werden die Mehrheiten dargestellt, die vom Gesetz vorgesehenen sind oder in der Satzung vereinbart werden können.
Eine einfache Mehrheit ist gegeben, wenn die Entscheidung mit mindestens einer Stimmenmehrheit angenommen wird.
Gemäß § 32 Abs. 1 S. 3 BGB erfordert die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Als qualifizierte Mehrheit wird die Angabe eines bestimmten Bruchteils oder eines bestimmten Prozentsatzes bezeichnet.
Nach dem Gesetz ist gemäß § 33 Abs. 1 BGB für Satzungsänderungen eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Satzung kann vorsehen, dass ein Beschluss mit der absoluten Mehrheit entweder der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder oder der Mitglieder des Vereins gefasst werden muss.
Stimmenthaltungen zählen in diesem Fall als Nein-Stimmen.
Bei einer relativen Mehrheit wird das Verhältnis mindestens zweier Abstimmungen verglichen.
In der Vereinspraxis werden relative Mehrheiten insbesondere bei Vorstandswahlen gefordert.
Es kann die Einstimmigkeit aller in der Versammlung anwesenden Mitglieder oder die Einstimmigkeit aller Vereinsmitglieder gefordert werden.
Die Abgabe einer Stimmenthaltung verhindert die Einstimmigkeit der Entscheidung.
Das Gesetz verlangt im Falle der Änderung des Vereinszwecks nach § 33 Abs. 1 BGB eine einstimmige Entscheidung aller Vereinsmitglieder.
§ 32 BGB
§ 33 BGB
© "Verein - Mehrheiten" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum