JuraForum.de > Lexikon > V > Verein - Geschäftsordnung
Eigenrecht eines Vereinsorgans.
Geschäftsordnungen eines Vereins stehen im Rang unter der Vereinssatzung.
Im Gegensatz zu Vereinsnebenordnungen sind sie nicht für alle Mitglieder, sondern nur für das betreffende Vereinsorgan verbindlich. Inhaltlich wird die Satzung durch die Geschäftsordnung ergänzt.
Der Inhalt einer Geschäftsordnung darf nicht gegen die Satzung verstoßen werden. Unzulässig ist es auch, dass bestimmte Regelungen nur in der Geschäftsordnung und nicht auch in der Satzung geregelt sind oder die Geschäftsordnung in Mitgliedschaftsrechte eingreift.
In einer Geschäftsordnung kann z.B. der Ablauf der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Dies bietet sich vor allem bei größeren Vereinen an.
Gesetzlich nicht geregelt.
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