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JuraForum.deLexikonVVerein - Gemeinnützigkeit 

Verein - Gemeinnützigkeit

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Im Gegensatz zu auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns ausgerichteten Vereinen verfolgen gemeinnützige Vereine einen ideellen Zweck und können dadurch Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen.

Steuerbegünstigt sind nur Vereine, die nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die Abgabenordnung erfordert gemäß § 60 AO, dass die Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks durch bestimmte Satzungsbestandteile festgelegt wird. Eine Gewinnerzielung des Vereins ist dann unschädlich, wenn sie eine Nebentätigkeit bleibt und auch nicht als Zweck in der Satzung niedergelegt ist.

Neben der Gemeinnützigkeit ist auch die Erfüllung eines mildtätigen oder kirchlichen Zwecks steuerbegünstigt.

2. Gemeinnützigkeit

Gemeinnützig können sowohl rechtsfähige Vereine als auch nichtrechtsfähige Vereine sein.
In der letzten Zeit wird bei der Gründung einer Non-Profit-Organisation oftmals die Gründung einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) als Rechtsform gewählt.

Der Verein verfolgt nach der Abgabenordnung einen gemeinnützigen Zweck, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

Die insofern anerkannten Förderungen der Allgemeinheit, d.h. die gemeinnützigen Zwecke, sind seit dem 01.01.2008 in § 52 Abs. 2 AO aufgeführt.
Wird der von der Organisation verfolgte gemeinnützige Zweck nicht von der Aufzählung erfasst, so kann er auf Antrag für gemeinnützig erklärt werden. Die Finanzbehörden der Länder müssen eine Finanzbehörde bestimmen, die für derartige Entscheidungen zuständig ist.

Zulässig ist es, die Mitgliedschaft nach bestimmten Merkmalen abzugrenzen, wie z.B. dem Besitz einer Fischereierlaubnis, die Ausübung eines bestimmten Berufes oder dem Wohnsitz in einer bestimmten Gemeinde.

3. Umfang der Steuerbegünstigung

Die Steuerbegünstigung umfasst:

4. Abzugsfähigkeit von Spenden

Die Leistung von Spenden an gemeinnützige Vereine können gemäß § 10b Abs. 1 S. 1 EStG als Sonderausgaben von der Einkommensteuer abgesetzt werden.

Nicht absetzbar sind Mitgliedsbeiträge an die in § 10b Abs. 1 S. 2 EStG aufgeführten Körperschaften, so z.B. Sportvereine.

Zudem hat der Bundesfinanzhof mit der Entscheidung BFH 02.08.2006 - XI R 6/03 die Abzugsfähigkeit insbesondere von verdeckten Aufnahmegebühren eingegrenzt. Danach sind Zuwendungen von Mitgliedern an den eigenen Verein dann nicht als Spenden absetzbar, wenn sie unmittelbar und ursächlich mit einem durch den Verein ermöglichten Vorteil zusammenhängen (in der Entscheidung: Nutzung der Golfanlage).

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