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Verein - Ausschluss

Lexikon


Erklärung

Einseitige Beendigung der Mitgliedschaft durch den Verein.

1. Allgemein

Anerkannt ist, dass ein Vereinsmitglied ausgeschlossen werden kann, wenn

Grundsätzlich muss dem Mitglied die Mitgliedschaft gekündigt werden, es sei denn die Satzung bestimmt, dass die Mitgliedschaft im Falle des Vereinsausschlusses automatisch endet.

Enthält die Satzung keine Zuständigkeitsregelung, so ist im Zweifel die Mitgliederversammlung für den Ausschluss des Mitglieds zuständig.

2. Der Ausschluss ohne Vorliegen eines Grundes

Ein Vereinsmitglied kann ohne Vorliegen eines Grundes ausgeschlossen werden, wenn dies in der Satzung geregelt ist.

Begrenzt wird das Recht durch die Grundsätze von Treu und Glauben und das Willkürverbot.

3. Eintritt eines in der Satzung vorgesehenen Ausschlussgrundes

In der Satzung können Tatbestände benannt werden, bei deren Vorliegen das Mitglied ausgeschlossen werden kann.

Die Tatbestände können konkret (Verzug mit Mitgliedsbeitrag) oder allgemein (Verstoß gegen Vereinsinteressen) formuliert werden. Es kann in der Satzung vereinbart werden, dass der Ausschluss nur gerechtfertigt ist, wenn dem Vereinsmitglied zusätzlich ein schuldhaftes Verhalten (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) vorgeworfen werden kann.

Fehlt eine derartige Bestimmung, kann sich das Erfordernis u. U. des schuldhaften Verhaltens aus der Eigenart des Tatbestandes ergeben.

4. Ausschluss aus wichtigem Grund

Sind die Voraussetzungen eines Vereinsausschlusses nicht in der Satzung geregelt, ist anerkannt, dass der Verein ein Mitglied ausschließen kann, wenn ein wichtiger Grund es dem Verein unzumutbar macht, die Mitgliedschaft fortzuführen.

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