JuraForum.de > Lexikon > V > Verein - Ausschluss
Einseitige Beendigung der Mitgliedschaft durch den Verein.
Anerkannt ist, dass ein Vereinsmitglied ausgeschlossen werden kann, wenn
Grundsätzlich muss dem Mitglied die Mitgliedschaft gekündigt werden, es sei denn die Satzung bestimmt, dass die Mitgliedschaft im Falle des Vereinsausschlusses automatisch endet.
Enthält die Satzung keine Zuständigkeitsregelung, so ist im Zweifel die Mitgliederversammlung für den Ausschluss des Mitglieds zuständig.
Ein Vereinsmitglied kann ohne Vorliegen eines Grundes ausgeschlossen werden, wenn dies in der Satzung geregelt ist.
Begrenzt wird das Recht durch die Grundsätze von Treu und Glauben und das Willkürverbot.
In der Satzung können Tatbestände benannt werden, bei deren Vorliegen das Mitglied ausgeschlossen werden kann.
Die Tatbestände können konkret (Verzug mit Mitgliedsbeitrag) oder allgemein (Verstoß gegen Vereinsinteressen) formuliert werden. Es kann in der Satzung vereinbart werden, dass der Ausschluss nur gerechtfertigt ist, wenn dem Vereinsmitglied zusätzlich ein schuldhaftes Verhalten (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) vorgeworfen werden kann.
Fehlt eine derartige Bestimmung, kann sich das Erfordernis u. U. des schuldhaften Verhaltens aus der Eigenart des Tatbestandes ergeben.
Sind die Voraussetzungen eines Vereinsausschlusses nicht in der Satzung geregelt, ist anerkannt, dass der Verein ein Mitglied ausschließen kann, wenn ein wichtiger Grund es dem Verein unzumutbar macht, die Mitgliedschaft fortzuführen.
Gesetzlich nicht geregelt.
© "Verein - Ausschluss" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum