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JuraForum.deLexikonVVerdingungsordnung für Bauleistungen 

Verdingungsordnung für Bauleistungen

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Bei den VOB handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die als Alternative zu dem Werkvertragsrecht des BGB aufgestellt wurden.

Die VOB bestehen aus den Teilen A, B und C:

Die VOB/A regeln die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Bauträger bis zum Abschluss des Bauvertrages.

Die VOB/B regeln die Vertragsbestandteile für die Ausführung von Bauleistungen nach dem Vertragsschluss.

Teil C beinhaltet die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen.

2. Inhalte

  • Für die Abgrenzung, welche Arbeiten von der vertraglich vereinbarten Leistung erfasst sind und welche Leistungen zusätzlich zu vergüten sind, kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an, die dahin gehend auszulegen ist (BGH 27.07.2006 - VII ZR 202/04).
  • Die in § 13 Nr. 1 VOB/B enthaltene Mangeldefinition entspricht dem subjektivem Fehlerbegriff des § 633 BGB.Die Gewährleistungsfristen liegen unter den im Werkvertragsrecht des BGB gesetzten Fristen: Die Gewährleistungsfrist für Bauwerke beträgt vier Jahre, bei Arbeiten an einem Grundstück zwei Jahre.Diese Verjährungsfrist kann durch den Zugang einer Mängelrüge unterbrochen werden. Der Zugang der Mängelrüge setzt dann eine neue zweijährige Verjährungsfrist in Gang. Kommt es innerhalb dieser Frist zu einer Nachbesserung durch den Auftragnehmer, beginnt mit der Abnahme erneut die zweijährige Verjährungsfrist zu laufen.
  • Gemäß den Vorgaben des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Haftungsbeschränkungen für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit uneingeschränkt unwirksam.
  • Die Bezugsgröße zur Zinsberechnung ist wie im BGB der alle sechs Monate neu festgesetzte Basiszinssatz.

3. Inhaltskontrolle

Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur dann unanwendbar, wenn die VOB/B als Ganzes vereinbart wird. Bereits bei einer geringfügigen inhaltlichen Abweichung ist eine Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig (22.01.2004 - VII ZR 419/02).

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