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JuraForum.deLexikonVVerdeckte Ermittler 

Verdeckte Ermittler

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Erklärung

Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität ermitteln. Zu den Beamten des Polizeidienstes im Sinne des Gesetzes zählen auch Beamte der Bundespolizei sowie der Hauptzollämter.

Im Gegensatz dazu sind V - Personen private Personen, die keiner Strafverfolgungsbehörde angehören, aber bereit sind, diese bei der Aufklärung von Straftaten auf längere Zeit vertraulich zu unterstützen und deren Identität geheim gehalten wird.

Rechtsgrundlagen für den Einsatz und die Befugnisse von verdeckten Ermittlern sind die §§ 110a ff. StPO.

Verdeckte Ermittler werden mit einer Legende ausgestattet, d.h. einer veränderten Identität.

Verdeckte Ermittler werden tätig zur Aufklärung von Verbrechen aus dem Straftatenkatalog des § 110a StPO bzw. bei Wiederholungsgefahr. Der Einsatz eines verdeckten Ermittlers ist erst nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig. Verdeckte Ermittler dürfen keine Straftaten begehen. Sie dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Strafaufklärung sonst aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Voraussetzung des Einsatzes von verdeckten Ermittlern ist, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer der folgenden Straftaten vorliegen und die Aufklärung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre:

Die Entscheidung über den Einsatz ergeht durch den polizeilichen Dienstvorgesetzten und bedarf gemäß § 110b StPO der Zustimmung der Staatsanwaltschaft, in besonderen Fällen des Richters.

Gemäß § 110c StPO darf der Verdeckte Ermittler eine Wohnung unter Verwendung seiner Legende betreten. Unzulässig ist es, sich eine Betretenserlaubnis unter Vortäuschung eines sonstigen Betretensrechts einzuholen. Die weiteren Befugnisse des Verdeckten Ermittlers richten sich nach der Strafprozessordnung, den Polizeigesetzen der Länder und den sonstigen Gesetzen. Von diesen Befugnissen darf er aber nur dann Gebrauch machen, wenn er seine Legende offenlegt.

Die Identität des Verdeckten Ermittlers kann gemäß § 110b Abs. 3 StPO auch nach der Beendigung des Einsatzes geheim bleiben. Im Strafprozess kann die Identität insbesondere dann geheimbleiben, wenn durch die Offenbarung Leib, Leben oder Freiheit des Verdeckten Ermittlers bzw. einer anderen Person (Familie) gefährdet wäre oder die weitere Verwendung des verdeckten Ermittlers gefährdet wäre.

Im Strafprozess muss der Verdeckte Ermittler als Zeuge gemäß § 68 Abs. 3 StPO grundsätzlich persönlich aussagen, jedoch kann ihm gestattet werden, dass er nur unter seiner Legende aussagt bzw. ggf. kann seine Einbringung gesperrt werden. Wird die Identität preisgegeben, so kommen Maßnahmen des allgemeinen Zeugenschutzes in Betracht.

Der Strafverteidiger wird versuchen, die persönliche Aussage zu erzwingen. Nicht zuletzt kann bei der Vernehmung von der Möglichkeit gemäß § 247 StPO Gebrauch gemacht werden, den Angeklagten während der Vernehmung aus dem Sitzungszimmer zu entfernen.

Derzeit besteht ein Gesetzgebungsverfahren zur Neuordnung der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren. Ziele sind einerseits die Vereinheitlichung der formellen Anordnungsvoraussetzungen sowie andererseits die Ausweitung des Schutzes der durch die verdeckte Ermittlung betroffenen Personen. Diese sollen zwingend von dem Ermittlungen benachrichtigt werden. Die Benachrichtigung soll jedoch zwölf Monate unterbleiben dürfen, wenn dies durch einen Ermittlungsrichter angeordnet wurde.

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