JuraForum.de > Lexikon > V > Verbrauchsgüterkaufvertrag
Sonderform des Kaufvertrages bzw. des Verbrauchervertrages.
Es ist zwischen einem Verbrauchsgüterkaufvertrag und sonstigen Kaufverträgen zu unterscheiden: Ein Verbrauchsgüterkaufvertrag liegt gemäß §§ 474 BGB vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft.
Ein Verbraucher ist gemäß § 13 BGB eine Person, bei der das Rechtsgeschäft weder für ihre gewerbliche noch für ihre sonstige selbstständige Tätigkeit erfolgt. Der Unternehmer hingegen handelt gemäß § 14 BGB in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit.
Besonderheit des Verbrauchsgüterkaufs ist u.a., dass die gesetzlichen Regelungen des Kaufvertragsrechts nicht bzw. nur eingeschränkt abgeändert werden können.
In einem Verbrauchsgüterkaufvertrag sind gemäß § 475 BGB insbesondere folgende Rechte weder in vorformulierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch durch individuelle Vereinbarungen abänderbar, es sei denn, die Vereinbarung wurde nach Mitteilung des Mangels an den Verkäufer getroffen.
Zusätzlich kommt es bei Verbraucherkaufverträgen gemäß § 476 BGB zu einer Umkehr der Beweislast:
Tritt während der ersten sechs Monate der Gewährleistungsfrist ein Mangel der Kaufsache auf, besteht die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel schon bei der Übergabe der Kaufsache vorhanden war.
Diese Vermutung ist nur dann ausgeschlossen, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Die Rechtsprechung hat dies insbesondere bei der Gewährleistung eines Kaufvertrags über Tiere angenommen.
Zu unterscheiden sind danach
Daneben enthält das Gesetz in § 477 BGB Sonderbestimmungen für Garantieerklärungen gemäß § 443 BGB.
Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkaufvertrag sind gemäß § 474 Absatz 1 Satz 2 BGB nicht anwendbar, wenn es sich um den Verkauf gebrauchter Sachen in einer öffentlichen Versteigerung handelt. Die Ausnahme von der Anwendbarkeit der Verbrauchsgüterkaufvorschriften ist nur dann hinnehmbar, wenn der Versteigerer aufgrund seiner Person eine gesteigerte Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerung einschließlich einer zutreffenden Beschreibung der angebotenen Gegenstände bietet. Das ist jedoch bei einem öffentlich bestellten Versteigerer der Fall. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass der Versteigerer selbst Veranstalter der Auktion ist (BGH 24.02.2010 VII ZR 71/09).
Ein Verbrauchsgüterkaufvertrag liegt bei dem Verkauf beweglicher Sachen durch ein Unternehmen an einen Verbraucher im Zweifel auch dann vor, wenn es sich für das Unternehmen um ein branchenfremdes Nebengeschäft handelt (BGH 13.07.2011 - VIII ZR 215/10).
§§ 474 - 479 BGB
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