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Ein Verbrauchervertrag ist ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer.
Es gibt kein allgemeines Verbrauchervertragsrecht im Sinne des besonderen Schuldrechts. Vielmehr gibt es besondere Vorschriften für spezielle Formen von Verbraucherverträgen und einzelne Sondervorschriften, die für alle Verbraucherverträge anzuwenden sind.
Gemäß § 310 Abs. 3 BGB ist das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen anzuwenden.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
Sonderformen des Verbrauchervertrages sind u.a.:
Einige dieser gesonderten Verbraucherverträge sind durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der Vertrag innerhalb der ersten zwei Wochen widerrufen werden kann.
Die nach der Schuldrechtsreform aufgetretene Frage, ob der Arbeitnehmer ein Verbraucher sei, mit der Folge, dass ein geschlossener Aufhebungsvertrag widerrufen werden kann, ist zwar trotz der widerstreitenden Meinungen in der Literatur im November 2003 nicht durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG 27.11.2003 - 2 AZR 177/03) ausdrücklich verneint worden.
Das Gericht hat aber entschieden, dass arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarungen nicht in den Anwendungsbereich des das Widerrufsrecht regelnden § 312 BGB fallen. Zur Begründung wird angeführt, dass diese Verträge grundsätzlich nicht in einer für das abzuschließende Rechtsgeschäft atypischen Umgebung abgeschlossen werden, sondern vielmehr typischerweise am Arbeitsort des Arbeitnehmers, an dem typischerweise arbeitsrechtliche Fragen vertraglich geregelt werden. Von einer überraschenden Situation aufgrund des Verhandlungsortes, wie sie dem Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften als "besondere Vertriebsform" zugrunde liegt, kann deshalb keine Rede sein.
§ 310 Abs. 3 BGB
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