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Verbraucherinsolvenzverfahren

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Eine der beiden Arten des Insolvenzverfahrens.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist gemäß § 304 Abs. 1 S. 1 InsO grundsätzlich immer anwendbar, wenn

Im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren gibt es bei der Verbraucherinsolvenz Verfahrensvereinfachungen (§ 312 InsO): So wird u.a. nur der Prüfungstermin bestimmt, das Verfahren oder einzelne seiner Teile kann/können auch schriftlich durchgeführt werden. Es wird anstelle des Insolvenzverwalters ein Treuhänder bestellt, § 334 InsO.

2. Verfahrensabschnitte

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist in die folgenden Abschnitte gegliedert:

a)
Außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern.
b)
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Einreichung eines Schuldenbereinigungsplans.
c)
Je nach dem Ergebnis des Schuldenbereinigungsplanverfahrens:
  • Durchführung der Schuldenbereinigung mit dem Schuldenbereinigungsplan als Titeloder
  • Durchführung des bis dahin ruhenden Verbraucherinsolvenzverfahrens mit der Wohlverhaltensphase.
d)
Erteilung der Restschuldbefreiung.

Der Absonderungsberechtigte wird in der Wohlverhaltensphase eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nur dann bei der Verteilung berücksichtigt, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Schlussverzeichnisses eine Erklärung gemäß § 190 InsO abgegeben hat (BGH 02.07.2009 - IX ZR 126/08).

Die Erwerbsobliegenheit des Schuldners entfällt, wenn ihm die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht zugemutet werden kann. Dies kann auch im Hinblick auf die Betreuung minderjähriger Kinder in Betracht kommen. Als Grundlage der Beurteilung sind die zum Betreuungsunterhalt entwickelten familienrechtlichen Maßstäbe heranzuziehen (BGH 03.12.2009 - IX ZB 139/07).

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