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Der Verbraucherdarlehensvertrag ist ein Verbrauchervertrag über die entgeltliche Gewährung eines Gelddarlehens.
Die Europäische Union hat die Verbraucherkredit-Richtlinie erlassen. Der Inhalt wurde in die §§ 491a - 512 BGB eingefügt.
Verbraucherdarlehensverträge sind gemäß § 491 BGB grundsätzlich alle entgeltlichen Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Auch grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen und Renovierungsdarlehen werden (weiterhin) von dem Anwendungsbereich erfasst.
Ausgeschlossen sind die in § 491 Absatz 2 BGB aufgeführten Vertragsarten, so z.B. Verbraucherdarlehensverträge von unter 200,00 EUR.
Nach dem geänderten § 492 BGB kann der Verbraucherdarlehensvertrag auch in der elektronischen Form abgeschlossen werden. Nicht ausreichend ist es, wenn der Bank die Erklärung des Verbrauchers in Textform zugeht.
Es wurden für den Unternehmer umfangreiche vorvertragliche Informationspflichten geregelt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643) soll mit der Auskunft der Darlehensnehmer in die Lage versetzt werden, auf der Grundlage der vom Darlehensgeber angebotenen Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung seiner eigenen Wünsche verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen und eine eigenverantwortliche Entscheidung für oder wider einen Vertragsabschluss zu fällen:
Rechtsgrundlage der vorvertraglichen Informationspflichten ist § 491a BGB, der Inhalt der vorvertraglichen Informationspflichten ist in Art. 247 EGBGB geregelt.
Daneben hat der Verbraucher gemäß § 491a Absatz 2 BGB einen eigenständigen Anspruch auf einen Vertragsentwurf.
Gemäß § 491a Absatz 3 BGB muss der Unternehmer dem Darlehensnehmer die einzelnen Vertragsbestimmungen angemessen erläutern.
Erläutern bedeutet nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643), dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertrag und die Vertragsbedingungen verständlich zu machen hat. Der Umfang der Erläuterung hängt von der Komplexität des konkreten Darlehensgeschäfts und auch von der Verständnismöglichkeit des Darlehensnehmers ab, soweit diese dem Darlehensgeber erkennbar ist. Die Erläuterungspflicht ist aber nicht dahin gehend zu verstehen, dass vor dem Vertragsschluss regelmäßig ein direktes Gespräch zwischen den Vertragsparteien erforderlich wäre, in dem sich der Darlehensgeber von der Person des Darlehensnehmers ein Bild zu machen hat. Die Verbraucherkreditrichtlinie soll nämlich insbesondere auch den Abschluss grenzüberschreitender Verbraucherkredite erleichtern, bei denen aber oftmals schon die Entfernung einem direkten Gespräch entgegenstehen wird.
Die Erfüllung der Erläuterungspflichten soll am Verständnis des durchschnittlichen Darlehensnehmers ausgerichtet sein, wenn nicht z.B. aufgrund erfolgter Rückfragen Anhaltspunkte für etwas Abweichendes erkennbar sind. Je höher die Schwierigkeiten des durchschnittlichen oder, soweit erkennbar, auch des konkreten Darlehensnehmers sind, eine Vertragsklausel zu begreifen, desto höhere Anforderungen sind an die Erfüllung der Erläuterungspflicht zu stellen.
Zu den von dem Darlehnsgeber anzugebenden Kosten bzw. den Vorgaben für die Berechnung des effektiven Jahreszinses siehe den Beitrag "Preisangabe bei Krediten".
Gemäß § 492 BGB muss der Vertrag die in Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB genannten Inhalte aufweisen.
Die dem Darlehensgeber während des Vertragsverhältnisses obliegenden Informationspflichten sind in § 493 BGB geregelt.
Sofern die Schriftform nicht eingehalten ist oder eine Pflichtangabe fehlt, ordnet § 494 BGB grundsätzlich die Nichtigkeit eines Verbraucherdarlehensvertrags an. Der jeweilige Formmangel wird aber geheilt, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen oder in Anspruch genommen hat.
Dem Darlehensnehmer steht das allgemeine Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen zu. Jedoch ist der Fristbeginn im Einzelnen in § 495 Absatz 2 BGB abweichend geregelt.
Eine Musterwiderrufsinformation ist in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 EGBGB eingefügt.
§§ 491 - 512 BGB
§§ 655a ff. BGB
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