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Der Verbraucherdarlehensvertrag ist ein Verbrauchervertrag über die entgeltliche Gewährung eines Gelddarlehens.
Die Europäische Union hat die Verbraucherkredit-Richtlinie erlassen, die bis zum 12. Juni 2010 in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umzusetzen war. Der Inhalt wurde in die §§ 491a - 512 BGB eingefügt, die in der neuen Fassung am 11.06.2010 in Kraft getreten sind.
Verbraucherdarlehensverträge sind gemäß § 491 BGB grundsätzlich alle entgeltlichen Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Auch grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen und Renovierungsdarlehen werden (weiterhin) von dem Anwendungsbereich erfasst.
Ausgeschlossen sind die in § 491 Absatz 2 BGB aufgeführten Vertragsarten, so z.B. Verbraucherdarlehensverträge von unter 200,00 EUR.
Nach dem geänderten § 492 BGB kann der Verbraucherdarlehensvertrag auch in der elektronischen Form abgeschlossen werden. Nicht ausreichend ist es, wenn der Bank die Erklärung des Verbrauchers in Textform (Fax) zugeht.
Es wurden für den Unternehmer umfangreiche vorvertragliche Informationspflichten geregelt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643) soll mit der Auskunft der Darlehensnehmer in die Lage versetzt werden, auf der Grundlage der vom Darlehensgeber angebotenen Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung seiner eigenen Wünsche verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen und eine eigenverantwortliche Entscheidung für oder wider einen Vertragsabschluss zu fällen:
Rechtsgrundlage der vorvertraglichen Informationspflichten ist § 491a BGB, der Inhalt der vorvertraglichen Informationspflichten ist in Art. 247 EGBGB geregelt.
Daneben hat der Verbraucher gemäß § 491a Absatz 2 BGB einen eigenständigen Anspruch auf einen Vertragsentwurf.
Gemäß § 491a Absatz 3 BGB muss der Unternehmer dem Darlehensnehmer die einzelnen Vertragsbestimmungen angemessen erläutern.
Erläutern bedeutet nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643), dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertrag und die Vertragsbedingungen verständlich zu machen hat. Der Umfang der Erläuterung hängt von der Komplexität des konkreten Darlehensgeschäfts und auch von der Verständnismöglichkeit des Darlehensnehmers ab, soweit diese dem Darlehensgeber erkennbar ist. Die Erläuterungspflicht ist aber nicht dahin gehend zu verstehen, dass vor dem Vertragsschluss regelmäßig ein direktes Gespräch zwischen den Vertragsparteien erforderlich wäre, in dem sich der Darlehensgeber von der Person des Darlehensnehmers ein Bild zu machen hat. Die Verbraucherkreditrichtlinie soll nämlich insbesondere auch den Abschluss grenzüberschreitender Verbraucherkredite erleichtern, bei denen aber oftmals schon die Entfernung einem direkten Gespräch entgegenstehen wird.
Die Erfüllung der Erläuterungspflichten soll am Verständnis des durchschnittlichen Darlehensnehmers ausgerichtet sein, wenn nicht z.B. aufgrund erfolgter Rückfragen Anhaltspunkte für etwas Abweichendes erkennbar sind. Je höher die Schwierigkeiten des durchschnittlichen oder, soweit erkennbar, auch des konkreten Darlehensnehmers sind, eine Vertragsklausel zu begreifen, desto höhere Anforderungen sind an die Erfüllung der Erläuterungspflicht zu stellen.
Gemäß § 492 BGB muss der Vertrag die in Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB genannten Inhalte aufweisen.
Die dem Darlehensgeber während des Vertragsverhältnisses obliegenden Informationspflichten sind in § 493 BGB geregelt.
Sofern die Schriftform nicht eingehalten ist oder eine Pflichtangabe fehlt, ordnet § 494 BGB grundsätzlich die Nichtigkeit eines Verbraucherdarlehensvertrags an. Der jeweilige Formmangel wird aber geheilt, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen oder in Anspruch genommen hat.
Dem Darlehensnehmer steht das allgemeine Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen zu. Jedoch ist der Fristbeginn im Einzelnen in § 495 Absatz 2 BGB abweichend geregelt.
Eine Musterwiderrufsinformation ist in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 EGBGB eingefügt.
Die §§ 491 - 498 BGB a.F. regelten das Verbrauchergelddarlehen einschließlich
Daneben waren als Verbraucherdarlehen im weiteren Sinne geregelt:
Das Recht des Verbraucherdarlehens war auch anwendbar, wenn es sich um einen Schuldbeitritt zu einem Verbraucherdarlehensvertrag handelt.
Die Anwendung des Rechts der Verbraucherdarlehen war gemäß § 491 Abs. 2 BGB a.F. ausgeschlossen, wenn
Das Recht der Verbraucherdarlehen war für die folgenden Formen von Verbraucherverträgen nur gemäß der in § 491 Abs. 3 BGB a.F. aufgeführten Ausnahmen eingeschränkt anwendbar:
Nicht gemeint waren hier Prozessvergleiche, bei denen z.B. bei einer Zahlungsklage zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Rahmen der Vereinbarung eine Stundung des Betrags etc. vereinbart wurde.
Der Verbraucherdarlehensvertrag war gemäß § 492 BGB a.F. zwingend schriftlich abzuschließen, die elektronische Form war dabei ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Darlehensgeber hatte dem Darlehensnehmer eine Abschrift der Vertragserklärungen zur Verfügung zu stellen. Da das Gesetz keine bestimmte Form vorschrieb, genügte grundsätzlich auch eine Kopie des Vertrages. Beweispflichtig für den Erhalt der Abschrift war der Darlehensgeber, sodass es sich empfahl, sich den Empfang schriftlich bestätigen zu lassen. Dies war insofern wichtig, da ohne den Zugang der Abschrift gemäß § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann.
Auch eine Vollmacht zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags unterlag gemäß § 492 Abs. 4 BGB a.F. den Anforderungen der § 492 Abs. 1 und 2 BGB a.F.
Die Rechtsfolgen von Formmängeln waren in § 494 BGB a.F. wie folgt gesetzlich geregelt:
Der Darlehensnehmer konnte gemäß § 495 BGB a.F. den Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages nach der Maßgabe des § 355 BGB widerrufen.
Kam der Darlehensnehmer mit Zahlungen aus dem Darlehensvertrag in Verzug, so hatte er gemäß § 497 Abs. 1 BGB a.F. die ausstehenden Zahlungen unmittelbar nach § 288 BGB zu verzinsen.
Dies galt nicht für Immobiliendarlehensverträge: Sie waren gemäß § 497 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. in Höhe von 2,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Im Einzelfall konnte der Darlehensgeber einen höheren Zinsschaden, der Darlehensnehmer einen niedrigeren Zinsschaden nachweisen.
Unabhängig von den Kündigungsrechten aus §§ 314, 490 BGB a.F. hatte der Darlehensgeber bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen gemäß § 498 BGB a.F. das Recht, den Vertrag zu kündigen:
Folge der Kündigung war, dass sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Darlehens verminderte, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfiel (§ 498 Abs. 2 BGB a.F.).
(1) Die Kündigungsmöglichkeit galt nur für den Verzug mit den Tilgungsraten, nicht für den Verzug mit den Zinsen!
(2) Die Kündigungsmöglichkeit galt nicht für Immobiliendarlehensverträge.
(3) Die Kündigungsmöglichkeit galt gemäß § 499 BGB a.F. für alle Verträge, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährte (z.B. Finanzierungs-Leasing).
§§ 491 - 512 BGB
§§ 655a ff. BGB
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