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JuraForum.deLexikonVVerbraucher 

Verbraucher

Lexikon


Erklärung

1. Begriffsbestimmung

Die Verbraucher-Eigenschaft ist Voraussetzung des Eingreifens der Verbraucherschutzgesetze.

Gemäß § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer sonstigen selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Nach dem Urteil BGH 24.02.2011 - 5 StR 514/09 "ist für die Abgrenzung nicht der innere Wille des Handelnden entscheidend, sondern es gilt ein objektivierter Maßstab. Ob eine Tätigkeit als selbstständige zu qualifizieren ist, bestimmt sich nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des Rechtsgeschäfts, in die erforderlichenfalls die Begleitumstände einzubeziehen sind."

Eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt daher nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Es kommt nicht darauf an, ob der Erklärende sich dem anderen Teil eindeutig als Verbraucher zu erkennen gibt. Vielmehr ist bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen. Anders ist dies nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Die Bestellung einer Ware an die Kanzleianschrift durch eine selbstständige Rechtsanwältin begründet noch keinen derartigen Umstand (BGH 30.09.2009 - VIII ZR 7/09).

2. Berufliche Tätigkeit

2.1 Arbeitnehmer

Der Käufer bleibt ein Verbraucher, wenn er den Kaufgegenstand für seine Tätigkeit als Arbeitnehmer erwirbt.

2.2 Selbstständige

Soll der Kaufgegenstand sowohl der selbstständigen als auch der privaten Nutzung des Käufers dienen, so entscheidet die überwiegende Nutzung über die Verbrauchereigenschaft des Käufers. Dabei ist von der im Zeitpunkt des Kaufvertrages bestehenden Tatsachenlage auszugehen.

2.3 Existenzgründer

Die Einstufung des Vertragsschließende als Verbraucher und das daraus folgende Eingreifen des Verbrauchervertragsrechts beinhaltet für den Verbraucher viele Vorteile. Die Frage, ob auch der Existenzgründer in der Vorbereitungsphase seiner Existenzgründung als Verbraucher einzustufen ist, ist wie folgt zu beantworten:

  • Wird ein Vertrag im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit geschlossen, so handelt es sich bei dem Vertragsschließenden grundsätzlich nicht um einen Verbraucher (BGH 24.02.2005 - III ZB 36/05).
    • Maßgeblich für die Entscheidung, ob der Vertrag im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit geschlossen wurde, ist die - objektiv zu bestimmende - Zweckrichtung des Verhaltens. Das Gesetz stellt nicht auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein geschäftlicher Erfahrung, etwa aufgrund einer bereits zuvor ausgeübten gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, ab.Rechtsgeschäfte im Zuge einer Existenzgründung, z.B. die Miete von Geschäftsräumen, der Abschluss eines Franchisevertrags oder der Kauf eines Anteils an einer freiberuflichen Gemeinschaftspraxis, sind nach den objektiven Umständen klar auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet (BGH s.u.).
    • Davon abzugrenzen sind Rechtsgeschäfte, die die Entscheidung, ob es überhaupt zu einer Existenzgründung kommen sollte, erst vorbereiten sollen, indem z.B. die betriebswirtschaftlichen Grundlagen dafür ermittelt werden: Da es auf den objektiven Zweck des Rechtsgeschäfts ankommt, ist es unerheblich, ob der Vertragsschließende subjektiv bereits fest zu einer Existenzgründung entschlossen war. Entscheidend ist vielmehr, dass die getroffene Maßnahme noch nicht Bestandteil der Existenzgründung selbst gewesen war, sondern sich im Vorfeld einer solchen bewegte. Dementsprechend ist der Vertrag (noch) nicht dem unternehmerischen, sondern dem privaten Bereich zuzuordnen (BGH 15.11.2007 - III ZR 295/06).
  • Für Existenzgründer gilt gemäß § 512 BGB bei Darlehen bis zu einem Nettobetrag von 75.000,00 EUR das Recht der Verbraucherdarlehensverträge.

3. Beweislast

Die Beweislast für die Verbrauchereigenschaft obliegt dem Verbraucher.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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