JuraForum.de > Lexikon > V > Verbotsirrtum
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
Vermeidbar ist der Irrtum, wenn der Täter bei gehöriger Anspannung seines Gewissens das Unrecht hätte erkennen können bzw. wenn dem Täter sein Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse hätte Anlass geben müssen, über dessen Rechtswidrigkeit nachzudenken oder sich zu erkundigen, und er auf diesem Wege zur Einsicht gekommen wäre BayObLG 08.09.1988 - RReg. 5 St 96/88.
§ 17 StGB
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