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Eine der Formen des Eigentumserwerbs durch Gesetz.
Bei dem Eigentumserwerb durch Verbindung bestehen zwei Formen:
Nicht bei jeder Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück kommt es zum Eigentumsverlust des bisherigen Eigentümers. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die bewegliche Sache durch die Verbindung zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks geworden ist.
Bestehende Rechte Dritter an der verarbeiteten Sache (z.B. ein Eigentumsvorbehalt) erlöschen mit der Verbindung, der neue Eigentümer erhält unbelastetes Eigentum.
Der Eigentumserwerb durch Verbindung kann nicht durch eine vertragliche Abrede der Parteien, die den Eigentumserwerb z.B. bis zur vollständigen Bezahlung der Sache ausschließt, verhindert werden.
Die Entschädigung desjenigen, der durch die Verbindung einen Eigentums- und somit wirtschaftlichen Verlust erleidet, erfolgt gemäß § 951 BGB nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß §§ 812 ff BGB.
Erfolgt die Verbindung durch eine Verarbeitung, so ist § 950 BGB lex specialis zu § 947 BGB.
§ 946 f BGB
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