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JuraForum.deLexikonVVerbandsklage - Verbraucherschutz 

Verbandsklage - Verbraucherschutz

Lexikon


Erklärung

Prozessführungsbefugnis eines Verbandes zur Wahrnehmung von Verbraucherinteressen.

Verbandsklagen sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich gesetzlich geregelt sind.

Die verbraucherschützende Unterlassungsklage ist zulässig, wenn

  • gemäß § 1 UKlaG jemand in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet oder empfiehlt, die nach den §§ 307 - 309 BGB unwirksam sind.
  • gemäß § 2 UKlaG jemand in anderer Weise gegen Vorschriften handelt, die dem Verbraucherschutz dienen.

Klagebefugt sind:

  • Qualifizierte Einrichtungen
  • Rechtsfähige Verbände zur Förderung der gewerblichen Interessen
  • Industrie- und Handelskammern bzw. Handwerkskammern

Qualifizierte Einrichtungen sind gemäß § 4 UKlaG Einrichtungen, die nachweisen, dass sie beim Bundesverwaltungsamt in der Liste der Qualifizierten Einrichtungen oder in dem Verzeichnis über Verbraucher-Unterlassungsklagen der Europäischen Kommission eingetragen sind.

Gemäß § 4a UKlaG kann auch wer innerhalb der Europäischen Union gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinne von Art. 3 Buchstabe b der VO 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden verstößt, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dabei müssen Gerichte die Voraussetzungen für die Anspruchberechtigung nicht im Einzelnen prüfen müssen, wenn ein nach § 7 VSchDG beauftragter Dritter den Unterlassungsanspruch geltend macht.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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