JuraForum.de > Lexikon > V > Verbandsklage - Umweltschutz
Im Dezember 2006 wurde mit der Verbandsklage im Umweltschutzrecht die Möglichkeit von Umweltverbänden eingeführt, einen Rechtsbehelf gegen bestimmte Entscheidungen in Umweltangelegenheiten einzulegen. Rechtsgrundlage ist das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.
Das Gesetz dient der Umsetzung der RL 2003/35 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme in das deutsche Recht. Die Richtlinie ihrerseits setzt Vorgaben der Aarhus-Konvention um (http://www.aarhus-konvention.de), der Deutschland 1998 beigetreten ist. Die Aarhus-Konvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der jeder Person Rechte im Umweltschutz zuschreibt. Die Rechte bestehen in der Information über Umweltfragen, in der Beteiligung an Verwaltungsverfahren zu Projekten mit Umweltauswirkungen sowie in der Möglichkeit Klage gegen Umweltbeeinträchtigungen zu führen.
Mit dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz wurde die Möglichkeit einer Verbandsklage gegen umweltrechtliche Zulassungsentscheidungen für Industrieanlagen sowie Infrastrukturmaßnahmen geschaffen.
Mögliche eingelegte Rechtsbehelfe sind bei Vorliegen der Voraussetzungen alle in der Verwaltungsgerichtsordnung genannten Rechtsbehelfe. Die Rechtsbehelfe können von anerkannten inländischen oder ausländischen Vereinigungen eingelegt werden. Die Anerkennung erfolgt nach einem entsprechenden Antrag durch das Bundesumweltamt. Voraussetzungen der Anerkennung sind gemäß § 3 UmwRG:
Ist eine Anerkennung (noch) nicht gegeben, so kann der Rechtsbehelf eingelegt werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UmwRG vorliegt.
UmwRG
RL 2003/35
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