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Veränderungssperre

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Die Veränderungssperre ist eine behördliche Anordnung, dass in einem bestimmten Gebiet, in dem von staatlicher Seite ein bestimmtes (Plan-)Vorhaben umgesetzt werden soll, keine bzw. nur bestimmte bauliche Veränderungen vorgenommen werden dürfen.

Die Veränderungssperre ist ein Instrument der Bauleitplanung. Ziel ist es, während des Zeitraums der Aufstellung eines Bebauungsplans o.Ä. den Planungsraum vor der Errichtung von baulichen Anlagen zu sichern, die den Vorgaben des Bebauungsplans entgegenstehen.

Mit der Veränderungssperre sollen insbesondere nach § 30 BauGB oder § 34 BauGB zulässige Vorhaben im Innenbereich verhindert werden.

Nach dem Urteil BVerwG 19.02.2004 - 4 CN 16/03 ist eine Veränderungssperre, die der Gemeinde erst die Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts geben soll, unwirksam. Erforderlich ist ein Mindestmaß an entwickelter Planung.

Die Verhängung von Veränderungssperren ist nicht nur im BauGB, sondern auch in anderen Gesetzen vorgesehen, in denen bauliche oder anderweitige Planungen geregelt sind.

2. Inhalt

Nach § 14 BauGB hat die Veränderungssperre den Inhalt, dass

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

3. Form

Die Veränderungssperre wird nach § 16 BauGB als Satzung von der Gemeinde beschlossen. Mit Bekanntmachung tritt sie in Kraft. Die Reichweite der Sperrwirkung ergibt sich aus der Regelung in der Veränderungssperre selbst. Vorhaben, die gleichwohl durchgeführt werden, sind materiell rechtswidrig.

4. Ausgeschlossene Bereiche

Von der Veränderungssperre werden gemäß § 14 Abs. 3 BauGB nicht erfasst:

5. Gültigkeitsdauer

Für die Geltungsdauer einer Veränderungssperre bestehen folgende Fristen:

Allgemein gilt:

a)
Der Erlass der Veränderungssperre gilt zunächst für maximal zwei Jahre gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die Frist beginnt in der Regel mit dem Zeitpunkt der ortsüblichen Bekanntmachung. Auf die Zweijahresfrist ist ggf. der Zeitraum anzurechnen, der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches gemäß § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufen ist. Mit dem Ablauf der Zwei-Jahres-Frist tritt die Veränderungssperre außer Kraft.
b)
Durch Satzung kann die Veränderungssperre um ein Jahr verlängert werden.
c)
Nach Ablauf der drei Jahre ist eine zweite Verlängerung um ein Jahr nur wegen besonderer Umstände zulässig. Als besondere Umstände gelten u. a.: Ungewöhnliche Sachlage im Planverfahren, die sich von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt und ursächlich für eine zeitliche Verzögerung ist, z.B.:
  • schwerwiegende Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen
  • personelle Auswirkungen einer kommunalen Gebietsreform
  • Besonderheiten des Umfangs, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufs
Die Verlängerung bedarf der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde (reine Rechtsaufsicht).

Davon zu unterscheiden sind:

Wird das der Veränderungssperre zugrunde liegende Planungskonzept durch die Gemeinde ohne den Eintritt einer Änderung der Sach- und Rechtslage aufgegeben, so wird die (rechtmäßige) Veränderungssperre mit ex-nunc-Wirkung unwirksam. Nach dem Beschluss BVerwG 31.05.2005 - 4 BN 25/05 ist eine ex-tunc-Unwirksamkeit nur möglich, wenn die Voraussetzungen der Veränderungssperre bereits bei ihrem Erlass nicht vorlagen.

Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen gemäß § 18 BauGB für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

Nach dem Urteil BGH 03.03.2005 - III ZR 186/04 besteht ein Amtshaftungsanspruch, wenn die Bediensteten einer kreisfreien Stadt den Inhaber einer Baugenehmigung für ein in einem potenziellen Planungsgebiet gelegenes Grundstück nicht auf den drohenden Eintritt einer Veränderungssperre hingewiesen haben.

Gesetze

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Urteile: Vorschriften

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