JuraForum.de > Lexikon > V > Vaterschaftsanfechtung - Ausländischer Elternteil
Als Vater eines Kindes wird juristisch gemäß § 1592 BGB der Mann angesehen, der
Die Anerkennung erfolgt ohne eine Überprüfung der biologischen Verwandtschaft zwischen dem Kind und dem anerkennenden Vater. In der jüngsten Vergangenheit wurde wiederholt die Problematik des Missbrauchs der Anerkennung einer Vaterschaft im Ausländerrecht diskutiert. Dabei erfolgt die Vaterschaftsanerkennung insbesondere durch einen ausländischen Mann mit dem Ziel des Erhalts eines Aufenthaltstitels gemäß § 4 AufenthG. Oftmals handelt es sich dabei nicht um den biologischen Vater, und es besteht auch keine Bindung zu dem Kind bzw. ein Interesse an einer Bindung zu dem Kind. Durch die Anerkennung bestehende Unterhaltspflichten sind mangels einer Leistungsfähigkeit nicht zu befürchten.
Bezüglich der Folgen einer das Ausländerrecht betreffenden Vaterschaftsanerkennung sind u.a. folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden:
Der Gesetzgeber wollte dem Missbrauch der Vaterschaftsanerkennung entgegenwirken. Als geeignetes Mittel wurde daher die Schaffung eines Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft durch die Behörden angesehen.
Gemäß dem zum 01.06.2008 eingefügten § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB kann die durch eine Anerkennung erfolgte Vaterschaft durch eine zuständige Behörde angefochten werden.
Voraussetzungen sind gemäß § 1600 Abs. 3 BGB:
Die Bestimmung der zuständigen Behörde obliegt den Landesregierungen. Die zuständige Behörde hat dabei gemäß § 1600b Abs. 1a BGB ein Jahr Zeit, um die gerichtliche Anfechtung der Vaterschaft einzuleiten. Die Frist beginnt, wenn die anfechtungsberechtigte Behörde von den Tatsachen Kenntnis erlangt, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen vorliegen.
Die Anfechtung ist bei im Bundesgebiet geborenen Kindern spätestens fünf Jahre nach der wirksamen Anerkennung ausgeschlossen, bei anderen Kindern spätestens fünf Jahre nach der Einreise des Kindes.
Über die Zulässigkeit und Begründetheit der Anfechtung entscheidet gemäß § 1600e BGB das Familiengericht. Vor der Entscheidung ist dabei das Jugendamt anzuhören.
Die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels für einen Ausländer, der an einem laufenden Anfechtungsverfahren beteiligt ist, ist gemäß § 79 Abs. 2 AufenthG bis zum Abschluss des Verfahrens auszusetzen.
Es bestehen folgende Informationspflichten:
§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB
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