JuraForum.de > Lexikon > V > Vaterschaftsanfechtung
Juristisch wird gemäß § 1592 BGB als Vater eines Kindes der Mann angesehen, der
Der Vaterschaftsanfechtung kann ein Verfahren zur Klärung der Vaterschaft vorausgehen.
Berechtigt zur Anfechtung der Vaterschaft sind gemäß § 1600 BGB folgende Personen:
Das Anfechtungsrecht des rechtlichen Vaters besteht gemäß § 1600 Abs. 2 BGB jedoch nicht, wenn eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater besteht (BGH 06.12.2006 - XII ZR 164/04). Dieser Ausschluss des Anfechtungsrechts ist verfassungsgemäß (BVerfG 13.10.2008 - 1 BvR 1548/03).
Gemäß § 1600 Abs. 4 BGB besteht eine sozial-familiäre Beziehung, wenn der (rechtliche) Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt danach in der Regel vor, wenn der Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
Dabei kann jedoch nach der Rechtsprechung nicht schon stets bei einem längeren Zusammenleben des rechtlichen Vaters mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft von dem Vorliegen einer sozial-familiäre Beziehung ausgegangen werden:
Denn § 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB hat das Tragen der tatsächlichen Verantwortung zur Voraussetzung, während § 1600 Abs. 4 Satz 2 BGB lediglich eine - widerlegliche - Regelannahme für die (anfängliche) Übernahme dieser Verantwortung enthält. Letztere reicht indes für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung nicht aus, weil diese nach § 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB voraussetzt, dass der rechtliche Vater die einmal übernommene Verantwortung (noch) trägt, diese also auch über den Zeitpunkt ihrer erstmaligen Übernahme hinaus weiterhin von ihm wahrgenommen wird. Die Übernahme der tatsächlichen Verantwortung begründet ihrerseits noch keine Regelannahme dahin, dass diese Verantwortung auch weiterhin wahrgenommen wird und somit eine sozial-familiäre Beziehung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung noch besteht (BGH 30.07.2008 - XII ZR 150/06).
Es ist noch nicht höchstrichterlich entschieden, welche Zeitdauer für ein längeres Zusammenleben verstrichen sein muss. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt bei der Berechnung des Zeitraums ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Das einjährige Zusammenleben des rechtliche Vater mit dem Kind nach dessen Geburt ist dann nicht ausreichend, wenn der nach seiner Behauptung biologische Vater sich seit der Geburt um die Übernahme der Vaterverantwortung bemüht (OLG Bremen 21.06.2010 - 4 WF 65/10).
Voraussetzung der Anfechtung ist ein Anfangsverdacht der fehlenden Vaterschaft. Der Anfechtende muss die die Anfechtung begründenden Tatsachen selbst vortragen. Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens erfordert den Vortrag von Umständen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Ehelichkeit zu wecken und die Möglichkeit der nichtehelichen Abstammung als nicht ganz fernliegend erscheinen zu lassen (BGH 22.04.1998 - XII ZR 229/96):
Ein minderjähriges Kind muss bei der Anfechtung durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten werden. Der Vater ist dabei von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen. Die Mutter kann aufgrund der Vertretungsbeschränkung der §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 3 BGB das Kind vor der Scheidung nicht allein vertreten; ein vom zuständigen Jugendamt bestellter Ergänzungspfleger hat die Vertretung zu übernehmen.
Nach der Scheidung kann die Mutter das Kind vertreten, wenn sie Inhaberin des alleinigen Sorgerechts ist.
Das Kind kann mit dem Beginn der Volljährigkeit selbst anfechten. Die Zwei-Jahres-Frist beginnt aber auch hier nicht vor der Kenntnis der die Vaterschaft anzweifelbar machenden Umstände. Zusätzlich kann das volljährige Kind trotz des Ablaufs der Zwei-Jahres-Frist die Vaterschaft anfechten, wenn die Folgen der Vaterschaft unzumutbar werden. Hier beginnt eine weitere Zwei-Jahres-Frist mit der Kenntnis der Umstände, die zur Unzumutbarkeit führen.
Auch wenn Zweifel an der Übereinstimmung von leiblicher und rechtlicher Vaterschaft bestehen, wird das Interesse des rechtlichen Vaters an seinem Elternrecht durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützt. Mit diesem Interesse sind die Interessen des anderen Elternteils und des Kindes, die rechtliche Vaterschaft zu beenden und leibliche und rechtliche Vaterschaft in Einklang zu bringen, abzuwägen. Soweit kein Mann bekannt ist, der der biologische Vater sein könnte, ist bei dieser Interessenabwägung auch das Interesse des Kindes an einer rechtlichen Vater-Kind-Beziehung einzubeziehen (BVerfG 13.11.2008 - 1 BvR 1192/08).
Die Anfechtungsfrist beträgt gemäß § 1600b BGB zwei Jahre und beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den die Anfechtung begründenden Umständen erfährt. Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes oder der Vaterschaftsanerkennung.
Sondervorschriften gelten für geschäftsunfähige Elternteile.
Nach dem Urteil BGH 29.03.2006 XII ZR 207/03 beginnt die Frist mit der Kenntnis des Ehemanns von einem außerehelichen Geschlechtsverkehr. Dies gilt auch dann, wenn die Ehefrau der Prostitution nachgegangen ist und nach den eigenen Angaben aber Verhütungsmittel genommen hatte.
Das Verfahren ist ein Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Rechtsgrundlage sind die §§ 169 - 185 FamFG.
Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz hat. Klagt die Mutter, so ist auch das Familiengericht ihres Wohnsitzes zuständig. Ausnahmevorschriften bestehen, wenn das Kind im Ausland lebt.
Richtige Klageart ist eine Anfechtungs- oder Feststellungsklage.
Der Beweis muss durch den vollen Beweis des Gegenteils geführt werden.
Der vermeintliche Kindesvater kann im Rahmen eines Regresses von dem tatsächlichen Vater seinen geleisteten Kindesunterhalt zurückfordern.
Dabei ist die Mutter verpflichtet, dem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung Auskunft über die Person zu geben, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat (BGH 9.11.2011 - XII ZR 136/09).
Rechtswirkungen der Vaterschaft, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt, können gemäß § 1600d BGB erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden. Grundsätzlich schließt diese Rechtsausübungssperre, die von Amts wegen zu beachten ist, deswegen auch eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Regressprozess zwischen dem Scheinvater und dem von ihm vermuteten Erzeuger des Kindes aus. In besonders gelagerten Einzelfällen kann nach der Rechtsprechung des BGH jedoch eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft in Betracht kommen (BGH 11.01.2012 - XII ZR 194/09).
Die Anfechtung der Vaterschaft nach einer künstlichen Befruchtung der Kindesmutter ist durch eine in § 1600 Abs. 2 BGB niedergelegte gesetzliche Regelung weitestgehend ausgeschlossen: Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch Samenspende eines Dritten gezeugt worden, ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.
Von diesen Vaterschaftsanfechtungen ist die Anfechtung der Vaterschaft durch die zuständige Behörde nach einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung bei einem ausländischen Elternteil zu unterscheiden.
§§ 1592, 1593, 1600a - e BGB
§§ 169 - 185 FamFG
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