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Als Vater gilt gemäß § 1592 BGB der Mann, der
Die Anerkennung der Vaterschaft ist schon vor der Geburt möglich, sie bedarf aber immer der Zustimmung der Mutter und ist nicht wirksam solange noch die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (z.B. weil die Mutter noch verheiratet ist).
Nach der Entscheidung BGH 11.02.2004 - XII ZB 158/02 ist in diesen Fällen eine vor Rechtskraft der Scheidung erfolgte Anerkennung der Vaterschaft schwebend unwirksam. Mit Rechtskraft der Ehescheidung wird die zunächst schwebend unwirksame Anerkennung der Vaterschaft nach allgemeinen Grundsätzen rückwirkend wirksam. Mit dieser Wirksamkeit entfällt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes auch die Vaterschaft des Ehemannes der Kindesmutter. Denn die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater wird nach § 1599 Abs. 2 S. 3 BGB erst mit Rechtskraft der Scheidung wirksam und das Kind kann bis zu diesem Zeitpunkt nicht ohne Vater sein.
Sowohl die Anerkennung der Vaterschaft als auch die Zustimmung der Mutter bedürfen der öffentlichen Beurkundung (Formvorschriften).
Gemäß dem zum 01.06.2008 eingefügten § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB kann Anerkennung einer Vaterschaft durch eine zuständige Behörde angefochten werden, wenn die Anerkennung nur mißbräuchlich erfolgte, d.h. durch die Anerkennung nur die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteils in Deutschland geschaffen werden sollte.
§§ 1592 - 1599 BGB
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