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Urteile - vollstreckungsfähige

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Erklärung

Nach § 704 Abs. 1 ZPO findet die Zwangsvollstreckung statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. Endurteile in diesem Sinne sind:

Nicht zu den Endurteilen gehören Zwischenurteile.

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