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Die Auswirkungen des Mutterschutzes auf den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin sind in § 17 MuSchG geregelt:
Die Zeiten des Mutterschutzes gelten als Beschäftigungszeiten mit der Folge, dass die Arbeitnehmerin während dieser Zeiten Urlaubsansprüche erwirbt.
Konnte der Urlaub vor dem Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig genommen werden, kann die Frau den Urlaub nach dem Ablauf der Mutterschutzfristen im laufenden oder im nächsten Jahr in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für die Urlaubstage, die aus dem vorherigen Urlaubsjahr übertragen wurden.
Sofern die Arbeitnehmerin nach dem Mutterschutz eine Elternzeit in Anspruch nimmt, gilt Folgendes:
Rechtsgrundlage ist § 17 BEEG:
Das Bundesarbeitsgericht änderte mit der Entscheidung BAG 20.05.2008 - 9 AZR 219/07 seine Rechtsprechung zur Übertragbarkeit des Urlaubs bei der Inanspruchnahme mehrerer, sich anschließender Elternzeiten:
Nunmehr gilt: Der vor dem Antritt der Elternzeit entstandene Urlaubsanspruch wird auf das Jahr des Wiederantritts der Arbeit bzw. auf dessen Folgejahr übertragen. Dies gilt auch, wenn sich mehrere Elternzeiten aneinanderreihen.
Ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs besteht nicht, es sei denn das Arbeitsverhältnis wird während oder nach der Elternzeit beendet.
Vor der Elternzeit zu viel erhaltene Urlaubstage können im Jahr des Wiederantritts der Arbeit mit dem aktuellem Urlaubsanspruch verrechnet werden. Wird das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit gekündigt, ist das aufgrund der Lohnfortzahlung während der Urlaubstage erhaltene Gehalt nicht zu erstatten.
Während der Inanspruchnahme der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis mit der Folge, dass keine neuen Urlaubsansprüche entstehen.
Sofern die Arbeitnehmerin während eines laufenden Urlaubsjahres ihre Tätigkeit wieder aufnimmt, kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch für jeden Monat der Elternzeit um 1/12 kürzen.
Bei einer Erwerbstätigkeit während der Elternzeit hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf einen ihrer Arbeitszeit entsprechenden anteiligen Urlaubsanspruch.
§ 17 BEEG
§ 17 MuSchG
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