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JuraForum.deLexikonUUrlaub - Abgeltung 

Urlaub - Abgeltung

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Anspruch des Arbeitnehmers auf Kapitalisierung der Urlaubstage.

Der Arbeitnehmer hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG einen Anspruch auf die Abgeltung des Urlaubs, wenn dieser wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann.

War der Arbeitnehmer bis mindestens zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt und scheidet anschließend aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat er nach der aktuellen Rechtsprechung mindestens einen Anspruch auf Abgeltung der dem gesetzlichen Mindesturlaub entsprechenden Urlaubstage (20 Arbeitstage bzw. 24 Werktage) (EuGH 20.01.2009 - C 350/06).

Diese Rechtsprechung wurde auch vom Bundesarbeitsgericht übernommen (BAG 24.03.2009 - 9 AZR 983/07).

Die vorherige anderslautende Rechtsprechung (so BAG 10.05.2005 - 9 AZR 253/04 / BAG 07.09.2004 - 9 AZR 587/03) ist nunmehr ausdrücklich aufgegeben.

2. Inhalt des Abgeltungsanspruchs

Dabei bestehen folgende Vorgaben:

  • Abzugelten ist grundsätzlich nur der gesetzliche Mindesturlaub. Aber:Nur wenn ein Tarifvertrag zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tarifvertraglichem Mehrurlaub unterscheidet, ist es regelmäßig gerechtfertigt, dass nur der gesetzliche Mindesturlaub abgegolten wird (BAG 12.04.2011 - 9 AZR 80/10).Für einen Regelungswillen, der zwischen Ansprüchen auf Abgeltung von Mindest- und Mehrurlaub unterscheidet, müssen auch bei Tarifverträgen, die vor der Entscheidung des EuGH (...) geschlossen wurden, deutliche Anhaltspunkte bestehen. Diese deutlichen Anhaltspunkte müssen sich aus Tarifwortlaut, -zusammenhang und -zweck sowie ggf. aus der Tarifgeschichte ergeben (BAG 23.03.2010 - 9 AZR 128/09).Nach der Entscheidung LAG Rheinland-Pfalz 19.08.2010 - 10 Sa 244/10 sind deutliche Anhaltspunkte für einen Regelungswillen, "schon dann anzunehmen, wenn sich die (Tarif-)Vertragsparteien in weiten Teilen vom gesetzlichen Urlaubsregime lösen und stattdessen eigene Regeln aufstellen. Im Fall einer solchen eigenständigen, zusammenhängenden und in sich konsistenten Regelung ist ohne entgegenstehende Anhaltspunkte i.d.R. davon auszugehen, dass die (Tarif-)Vertragsparteien Ansprüche nur begründen und fortbestehen lassen wollen, soweit eine gesetzliche Verpflichtung besteht (...). Eine ausdrückliche Differenzierung zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Ansprüchen ist dann nicht notwendig."
  • Der Verfall eines über den gesetzlichen Urlaubsanspruchs hinausgehenden Urlaubs kann arbeits- oder tarifvertraglich geregelt werden (ArbG Berlin 22.04.2009 - 56 Ca 21280/08). Fehlt eine entsprechende Regelung, so ist der gesamte Urlaubsanspruch abzugelten (BAG 04.05.2010 - 9 AZR 183/09).
  • Auch der dem schwerbehinderten Arbeitnehmer gemäß § 125 Abs 1 Satz 1 SGB IX zustehende Zusatzurlaub ist abzugelten, wenn er aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht mehr genommen werden konnte (BAG 23.3.2010 - 9 AZR 128/09).

Die Höhe des Abgeltungsanspruchs entspricht dem nach § 11 BUrlG zu berechnendem Urlaubsentgelt: Auszugehen ist von dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Überstundenvergütungen werden nicht mitgerechnet, ebenso nicht Verdienstkürzungen aufgrund von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis. Sachbezüge sind in bar auszuzahlen.

Der Abgeltungsanspruch ist abtretbar und pfändbar.

3. Übertragungszeitraum

Das BAG hat die Surrogatstheorie aufgegeben, nach der der Abgeltungsanspruch als Ersatz für den wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr realisierbaren Urlaubsanspruch verstanden wurde: Nach der Entscheidung BAG 19.06.2012 - 9 AZR 652/10 unterliegt der Abgeltungsanspruch danach nicht der Frist des § 7 Abs. 3 BUrlG und kann unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers auch über den Übertragungszeitraum hinaus geltend gemacht werden.

4. Ausschlussfrist

Bei dem Anspruch auf Abgeltung des bestehenden Urlaubs handelt es sich um eine reine Geldforderung, die mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird und ab diesem Zeitpunkt einer ggf. für das Arbeitsverhältnis geltenden Ausschlussfrist unterliegt (BAG 13.12.2011 - 9 AZR 399/10, BAG 09.08.2011 - 9 AZR 352/10).

5. Abgeltung von bereits verfallenem Urlaub

Nach der Entscheidung BAG 18.10.2011 - 9 AZR 303/10 steht es dem Arbeitgeber frei, mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung zu treffen, die ihn verpflichtet, Urlaub, der bereits verfallen ist, nachzugewähren. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die nicht die (Nach-)Gewährung verfallenen Urlaubs, sondern dessen Abgeltung vorsieht.

6. Tod des Arbeitnehmers

"Endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers, so erlischt mit der Beendigung zugleich der Urlaubsanspruch. Es kann deshalb kein Urlaubsabgeltungsanspruch mehr entstehen (BAG 20.09.2011 - 9 AZR 416/10).

Der Abgeltungsanspruch kann vererbt werden, wenn nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber wegen des bereits entstandenen Urlaubsabgeltungsanspruchs in Verzug geraten ist (BAG 19.11.1996 - 9 AZR 376/95).

7. Schwerbehindertenzusatzurlaub

Auch der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer unterliegt den für die Abgeltung des allgemeinen Urlaubsanspruchs geltenden Grundsätzen (BAG 13.12.2011 - 9 AZR 399/10).

8. Rechtsgrundlagen im öffentlichen Dienst

Rechtsgrundlage des Abgeltungsanspruchs ist § 26 Abs. 2 TVöD bzw. § 26 Abs. 2 TV-L. Danach ist der Urlaub abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis wegen der Kündigung, eines Aufhebungsvertrages, der verminderten Erwerbsfähigkeit endet bzw. wegen der verminderten Erwerbsfähigkeit ruht und der Urlaub

  • nicht gewährt werden kannoder
  • die Kündigungsfrist zur Urlaubsgewährung nicht ausreicht.

Die Abgeltung des Urlaubs ist in dem TVöD bzw. dem TV-L nicht mehr geregelt. Es gelten insofern die oben genannten Vorgaben des § 7 Abs. 4 BUrlG.

Die möglichen Übertragungszeiträume sind in § 26 Abs. 2 TVöD bzw. in § 26 Abs. 2 TV-L geregelt:

  • Ohne jegliche Begründung kann ein Urlaubsanspruch bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres übertragen werden.
  • Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen / dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.

Im Übrigen gelten die obigen Grundsätze entsprechend.

9. Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

Nach § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, wenn der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat. Ein Übergang des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung auf die Agentur für Arbeit findet dann statt, wenn der Arbeitslose während des Ruhenszeitraums Arbeitslosengeld erhält (Gleichwohlgewährung). Der Forderungsübergang wird zeitlich durch den Ruhenszeitraum und der Höhe nach durch das in diesem Zeitraum gezahlte Arbeitslosengeld begrenzt.

Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses, mithin mit dem ersten Tag, der auf das Ende des Arbeitsverhältnisses folgt. Der Ruhenszeitraum läuft kalendermäßig ab.

Hat der Arbeitnehmer wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, ruht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld auch dann bereits ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn er Krankengeld bezieht. Der Ruhenszeitraum verschiebt sich nicht auf die Zeit nach Beendigung der Erkrankung (BAG 17.11.2010 - 10 AZR 649/09).

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