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Urlaub - Abgeltung

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Anspruch des Arbeitnehmers auf Kapitalisierung der Urlaubstage.

Der Arbeitnehmer hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG einen Anspruch auf die Abgeltung des Urlaubs, wenn dieser wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann.

War der Arbeitnehmer bis mindestens zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt und scheidet anschließend aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat er nach der aktuellen Rechtsprechung mindestens einen Anspruch auf Abgeltung der dem gesetzlichen Mindesturlaub entsprechenden Urlaubstage (20 Arbeitstage bzw. 24 Werktage) (EuGH 20.01.2009 - C 350/06).

Diese Rechtsprechung wurde auch vom Bundesarbeitsgericht übernommen (BAG 24.03.2009 - 9 AZR 983/07).

Die vorherige anderslautende Rechtsprechung (so BAG 10.05.2005 - 9 AZR 253/04 / BAG 07.09.2004 - 9 AZR 587/03) ist nunmehr ausdrücklich aufgegeben.

Dabei bestehen folgende Vorgaben:

Die Höhe des Abgeltungsanspruchs entspricht dem nach § 11 BUrlG zu berechnendem Urlaubsentgelt: Auszugehen ist von dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Überstundenvergütungen werden nicht mitgerechnet, ebenso nicht Verdienstkürzungen aufgrund von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis. Sachbezüge sind in bar auszuzahlen.

Der Abgeltungsanspruch ist abtretbar und pfändbar. Er kann vererbt werden, wenn nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber wegen des bereits entstandenen Urlaubsabgeltungsanspruchs in Verzug geraten ist (BAG 19.11.1996 - 9 AZR 376/95).

2. Ausschlussfrist

Bei dem Anspruch auf Abgeltung des bestehenden Urlaubs handelt es sich um eine reine Geldforderung, die mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird und ab diesem Zeitpunkt einer ggf. für das Arbeitsverhältnis geltenden Ausschlussfrist unterliegt (BAG 09.08.2011 - 9 AZR 352/10).

3. Rechtsgrundlagen im öffentlichen Dienst

Rechtsgrundlage des Abgeltungsanspruchs ist § 26 Abs. 2 TVöD bzw. § 26 Abs. 2 TV-L. Danach ist der Urlaub abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis wegen der Kündigung, eines Aufhebungsvertrages, der verminderten Erwerbsfähigkeit endet bzw. wegen der verminderten Erwerbsfähigkeit ruht und der Urlaub

Die Abgeltung des Urlaubs ist in dem TVöD bzw. dem TV-L nicht mehr geregelt. Es gelten insofern die oben genannten Vorgaben des § 7 Abs. 4 BUrlG.

Die möglichen Übertragungszeiträume sind in § 26 Abs. 2 TVöD bzw. in § 26 Abs. 2 TV-L geregelt:

Im Übrigen gelten die obigen Grundsätze entsprechend.

4. Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

Nach § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, wenn der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat. Ein Übergang des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung auf die Agentur für Arbeit findet dann statt, wenn der Arbeitslose während des Ruhenszeitraums Arbeitslosengeld erhält (Gleichwohlgewährung). Der Forderungsübergang wird zeitlich durch den Ruhenszeitraum und der Höhe nach durch das in diesem Zeitraum gezahlte Arbeitslosengeld begrenzt.

Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses, mithin mit dem ersten Tag, der auf das Ende des Arbeitsverhältnisses folgt. Der Ruhenszeitraum läuft kalendermäßig ab.

Hat der Arbeitnehmer wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, ruht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld auch dann bereits ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn er Krankengeld bezieht. Der Ruhenszeitraum verschiebt sich nicht auf die Zeit nach Beendigung der Erkrankung (BAG 17.11.2010 - 10 AZR 649/09).

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