JuraForum.de > Lexikon > U > Urlaub
Urlaub im arbeitsrechtlichen Sinne ist die zur Erholung bestimmte Arbeitsbefreiung eines Arbeitnehmers unter Weiterzahlung seines Arbeitsentgelts, das während dieser Zeit Urlaubsentgelt genannt wird und nicht mit dem eventuell zusätzlich gezahltem Urlaubsgeld zu verwechseln ist.
Das Recht der Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt, nach dem jedem Arbeitnehmer nach einer sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit ein Mindesturlaubsanspruch von jährlich 24 Werktagen bzw. 20 Arbeitstagen zu gewähren ist.
Der Antrag auf Urlaub muss von dem Arbeitnehmer gestellt werden, es besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Urlaub anzubieten.
Der Arbeitnehmer muss den Urlaubsantrag so rechtzeitig beim Arbeitgeber stellen, dass dieser seine Personalplanung auf die Abwesenheit des Arbeitnehmers einstellen kann. Das Urlaubsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ruht während der urlaubsbedingten Abwesenheit.
Bei der Entscheidung, ob der beantragte Urlaub zu gewähren ist, hat der Arbeitgeber die Wünsche der Mitarbeiter zu berücksichtigen. Der Urlaubswunsch darf gemäß § 7 BUrlG nur aus zwei Gründen abgelehnt werden: Zum einen, wenn dringende betriebliche Gründe einer Abwesenheit des Arbeitnehmers entgegenstehen, zum anderen, wenn die Urlaubswünsche eines anderen Arbeitnehmers aus sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben (z.B. in der Ferienzeit Eltern gegenüber ledigen und/oder kinderlosen Arbeitnehmern).
Urlaubslisten, in die Arbeitnehmer ihre Urlaubswünsche eintragen, sind für den Arbeitgeber nicht verbindlich. Wenn der Arbeitgeber aber einmal seine Zustimmung für einen bestimmten Urlaubszeitraum erteilt hat, kann er diese später auch bei dem Vorliegen eines personellen Engpasses nicht einseitig widerrufen.
In der Rechtsprechung wird es auch als zulässig angesehen, dass der Arbeitgeber eine Haupturlaubszeit einseitig vorgibt, also Betriebsferien anordnet. Allerdings muss dem einzelnen Mitarbeiter auch außerhalb dieser Betriebsferien die Möglichkeit gegeben werden, einen kleineren Teil des Urlaubs in einem selbst bestimmten Zeitraum zu verbringen.
Der Urlaub ist grundsätzlich bis zum Ende des Kalenderjahres vollständig zu nehmen, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Er erlischt mit dem Ende des Urlaubsjahres, sofern nicht abweichende arbeitsvertragliche, tarifvertragliche oder gesetzliche Regelungen eingreifen:
Eine Übertragung des Urlaubsanspruchs in das neue Kalenderjahr ist gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG wie folgt möglich:
Nach dem Urteil des EuGH (EuGH 03.05.2012 - 337/10) muss jeder Übertragungszeitraum den spezifischen Umständen Rechnung tragen, in denen sich ein Arbeitnehmer befindet, der während mehrerer Kalenderjahre in Folge arbeitsunfähig war.
Erhebt der Arbeitnehmer bis Ende März keinen Anspruch auf die Urlaubsgewährung, so verfällt der Anspruch automatisch. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, auf den Verlust hinzuweisen.
Das LAG Hamm hat im Rahmen der Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass Urlaubsansprüche des langfristig erkrankten Arbeitnehmers 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfallen. Dies gilt sowohl für die gesetzlichen als auch für die tariflichen Ansprüche (LAG Hamm 13.02.2012 - 16 Sa 148/11).
Eine in einem Tarifvertrag enthaltene Regelung, nach der Urlaubsansprüche spätestens 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres verfallen, ist wirksam und gilt auch wenn der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums arbeitsunfähig erkrankt war (EuGH 22.11.2011 - C 214/10).
Eine Arbeitsunfähigkeit hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf das Entstehen des Urlaubsanspruchs.
War der Arbeitnehmer bis mindestens zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt, so behält er nach der aktuellen Rechtsprechung seinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub (EuGH 20.01.2009 - C 350/06).
Dies gilt auch, wenn der Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist. Siehe zu den Einzelheiten den Beitrag "Urlaub - Abgeltung".
Mit seiner Genesung hat der Arbeitnehmer insofern einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen für jedes Jahr seiner Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitnehmer muss den Anspruch geltend machen, er unterliegt einer ggf. bestehenden tariflichen Ausschlussfrist sowie der dreijährigen Verjährung nach § 195 BGB.
Der Urlaubsanspruch, der aus einem früheren Urlaubsjahr übertragen wird, tritt zu dem Urlaubsanspruch hinzu, der zu Beginn des Urlaubsjahres entsteht. Beide zusammen bilden einen einheitlichen Urlaubsanspruch.
Der Urlaubsanspruch erlischt mit dem Ablauf des Urlaubsjahres trotz langwieriger krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund und arbeitsfähig wird, dass er in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann (BAG 09.08.2011 - 9 AZR 425/10).
Sofern ein gekündigter Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsschutzklage obsiegt, er jedoch während des Rechtsstreits ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, hat der alte Arbeitgeber die während des Kündigungsrechtsstreits entstandenen Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers grundsätzlich zu erfüllen. Der Arbeitnehmer muss sich nur dann den ihm während des Kündigungsrechtsstreits vom anderen Arbeitgeber gewährten Urlaub auf seinen Urlaubsanspruch gegen den alten Arbeitgeber anrechnen lassen, wenn er die Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht gleichzeitig hätte erfüllen können (BAG 21.02.2012 - 9 AZR 487/10).
Die Selbstbeurlaubung eines Arbeitnehmers gibt dem Arbeitgeber immer das Recht, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Eine Ausnahme besteht nur in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Urlaubsgewährung unberechtigterweise verweigert und durch Zeitablauf der Verfall des Urlaubs droht.
Der Urlaub muss dem gesetzlichen Motiv folgend zur Erholung genutzt werden. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der Urlaubstage ist nicht zulässig und kann zwar nicht mit einer Kündigung, aber mit einer Abmahnung geahndet werden. Ein Arbeitnehmer darf im Urlaub aber der Nebentätigkeit nachgehen, die auch neben dem Arbeitsverhältnis ausgeübt wird. Ebenso darf er sich ehrenamtlich / karitativ betätigen (Arzthelferin oder Krankenschwester darf den Jahresurlaub nutzen, um in einem Krisengebiet zu helfen) oder umfangreiche Arbeiten für den privaten Zweck erledigen (Hausbau).
Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines laufenden Jahres den Arbeitsplatz wechselt und schon mehr Urlaubstage genommen hat, als ihm nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses zustehen, sollen diese Urlaubstage bei dem neuen Arbeitgeber berücksichtigt, d.h. abgezogen werden. Bei dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers hat der alte Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die bereits in Anspruch genommenen Urlaubstage auszustellen.
altes Arbeitsverhältnis: 28 Jahresurlaubstage, Ausscheiden zum 31.05.,
genommene Urlaubstage: 20,
dem Arbeitnehmer nach der Dauer des alten Arbeitsverhältnisses zustehende Tage: 11,6 (aufgerundet gemäß § 5 Absatz 2 BUrlG auf 12 Tage)
neues Arbeitsverhältnis: 30 Jahresurlaubstage, Beginn 01.06.,
dem Arbeitnehmer im neuen Arbeitsverhältnis zustehende Urlaubstage: 17,5,
bereits im alten Arbeitsverhältnis zu viel genommene Tage: 8
verbleibende Urlaubstage: 9,5
Rechtsgrundlage des Erholungsurlaubs von Bundes-Beamten ist die Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (EUrlV).
Gemäß § 7 EUrlV soll der Urlaub grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Aber: Der Urlaubsanspruch kann in das ganze nächste Kalenderjahr übertragen werden.
Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten kann eine hiervon abweichende Regelung getroffen werden.
BUrlG
EUrlV
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