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JuraForum.deLexikonUUrkundsbeamter 

Urkundsbeamter

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Erklärung

Bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft sind Geschäftsstellen eingerichtet, die mit Urkundsbeamten besetzt sind. Dies sind Beamte des mittleren Justizdienstes, die vor allem mit der Zustellung, der Ladung und der Zwangsvollstreckung betraut sind.

Eine der Aufgaben der Urkundsbeamten ist die Erteilung einer einfachen Vollstreckungsklausel.

Entscheidungen des Urkundsbeamten können gemäß § 573 ZPO mit der Erinnerung innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen angefochten werden.

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