JuraForum.de > Lexikon > U > Urkundenprozess
Der Urkundenprozess ist ein beschleunigtes gesondertes zivilprozessuales Verfahren, da gemäß § 595 ZPO die Beweismittel (für beide Parteien) auf Urkunden und die Parteivernehmung beschränkt sind.
Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf Ansprüche, die mit Urkunden beweisbar sind und die nach dem Willen des Klägers in dem Urkundenprozess geltend gemacht werden sollen. Der Kläger hat insofern ein Wahlrecht. In der Klageschrift ist auf die Wahl des Urkundenprozesses hinzuweisen.
Wechsel- und Scheckprozess sind gesonderte Formen des Urkundenprozesses.
Im Arbeitsgerichtsverfahren ist gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG der Urkundenprozess unzulässig.
Die Erhebung der Widerklage ist gemäß § 595 ZPO ausgeschlossen.
Wichtigste Zulässigkeitsvoraussetzungen sind:
Das Verfahren teilt sich in das Vorverfahren und das Nachverfahren. Nur das Vorverfahren wird als Urkundenprozess bezeichnet. Das das Vorverfahren abschließende Urteil wird als Vorbehaltsurteil bezeichnet.
Der Urkundenprozess kann mit folgenden Urteilsformen beendet werden:
Das Nachverfahren beginnt grundsätzlich mit der Verkündigung des Vorbehaltsurteils, die Fortführung ist jedoch von dem Beklagten zu beantragen. Es handelt sich um einen normalen Zivilprozess, in dem die Beweismittel nicht mehr beschränkt sind. Das Nachverfahren endet mit einem Urteil, in dem entweder das Vorbehaltsurteil bestätigt wird oder aufgehoben wird (und die Klage insofern abgewiesen wird).
In einem Urkundenprozess ist das im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten kein zulässiges Beweismittel zur Ersetzung des Sachverständigenbeweises (BGH 18.09.2007 - XI ZR 211/06).
Endet der Prozess mit dem Erlass eines Vorbehaltsurteils, bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig. Das Vorbehaltsurteil erwächst in materieller Rechtskraft, wenn das Vorbehaltsurteil im Schlussurteil des Nachverfahrens rechtskräftig bestätigt wird.
Das Vorbehaltsurteil entfaltet nach der Rechtsprechung Bindungswirkung für das Nachverfahren, soweit über Teile des Streitverhältnisses endgültig entschieden wurde.
§§ 592 ff. ZPO
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