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Urkundenfälschung

Lexikon


Erklärung

Straftatbestand.

Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist.
Echt ist eine Urkunde, wenn sie von demjenigen stammt, der in ihr als Aussteller erkennbar wird. Aussteller ist, wer geistig hinter der Urkunde steht (Geistigkeitstheorie).

Strafbar ist nach § 267 StGB

1)
das Herstellen und Gebrauchen einer unechten Urkunde
2)
das Verfälschen einer echten Urkunde und der Gebrauch der verfälschten Urkunde

zur Täuschung im Rechtsverkehr.

Herstellen einer unechten Urkunde ist das Ausstellen mit dem Ziel, eine andere Person als Aussteller erkennen zu lassen.

Verfälschen ist jede nachträgliche Veränderung der gedanklichen Erklärung.

Das Tatbestandsmerkmal des "Gebrauchens" liegt vor, wenn die Urkunde dem zu Täuschenden so zugänglich gemacht wird, dass dieser von ihr Kenntnis nehmen kann.

Die Handlung wurde zur Täuschung im Rechtsverkehr vorgenommen, wenn der zu Täuschende zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt werden soll.

Fotokopien sind grundsätzlich keine Urkunden i.S.v. § 267 StGB (so u.a. BGH 14.09.1993 - 5 StR 283/93): Nach dem Urteil OLG Stuttgart 22.05.2006 - 1 Ss 13/06 ist die Fotokopie eines Originaldokuments jedoch dann eine Urkunde, wenn der Täter eine fotografische Reproduktion als angeblich vom Aussteller herrührende Urschrift hergestellt hat und damit den Anschein einer Originalurkunde erwecken will.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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