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Schriftliche Verkörperung einer Gedankenäußerung.
Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches ausgestellt wurden. Private Urkunden sind alle sonstigen Urkunden. Beide Formen unterscheiden sich in der Beweiskraft:
§§ 415 ff. ZPO
§§ 249 ff. StPO
§ 98 VwGO
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