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Eine Urkunde ist die schriftliche Verkörperung einer Gedankenäußerung.
Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches ausgestellt wurden. Private Urkunden sind alle sonstigen Urkunden. Beide Formen unterscheiden sich in der Beweiskraft:
Eine prozessordnungsgemäße Einführung einer Urkunde in die Hauptverhandlung kann erfolgen durch Verlesung gemäß § 249 Abs. 1 S. 1 StPO sowie im Wege des Selbstleseverfahrens. Nach der Entscheidung BGH 30.08.2011 - 2 StR 652/10 ist "der an verschiedenen Stellen des Hauptverhandlungsprotokolls enthaltene Eintrag, Bankordner seien "zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und in richterlichen Augenschein" genommen worden, nicht geeignet, eine förmliche Verlesung der Urkunden zu beweisen. (...) Die Inaugenscheinnahme einer Urkunde beinhaltet im Übrigen nur dann eine zureichende Beweiserhebung, wenn es nicht auf ihren Inhalt, sondern auf ihr Vorhandensein oder ihren Zustand ankommt."
§§ 415 ff. ZPO
§§ 249 ff. StPO
§ 98 VwGO
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