JuraForum.de > Lexikon > U > Urheberrecht - unbekannte Nutzungsarten
Im Urheberrecht ist die Möglichkeit, Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten auch über im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannte Nutzungsarten abzuschließen, in § 31a UrhG geregelt:
Danach muss ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt, schriftlich abgeschlossen werden. Der Urheber kann diese Rechtseinräumung widerrufen.
Die dem Urheber zustehende Vergütung für eine erst später bekanntwerdende Nutzungsart ist in § 32c UrhG geregelt. Es ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Konkretisierung der Angemessenheit der Vergütung wird der Rechtsprechung überlassen.
§ 31a UrhG
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