Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deLexikonUUrheberrecht - unbekannte Nutzungsarten 

Urheberrecht - unbekannte Nutzungsarten

Lexikon


Erklärung

Im Urheberrecht ist die Möglichkeit, Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten auch über im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannte Nutzungsarten abzuschließen, in § 31a UrhG geregelt:

Danach muss ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt, schriftlich abgeschlossen werden. Der Urheber kann diese Rechtseinräumung widerrufen.

  • Das Widerrufsrecht erlischt drei Monate nach dem der Nutzer den Urheber über die beabsichtigte neue Nutzung informiert hat.
  • Das Widerrufsrecht entfällt, wenn die Parteien sich nach Bekanntwerden der neuen Nutzungsart auf eine Vergütung geeinigt haben.
  • Das Widerrufsrecht erlischt mit dem Tod des Urhebers.

Die dem Urheber zustehende Vergütung für eine erst später bekanntwerdende Nutzungsart ist in § 32c UrhG geregelt. Es ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Konkretisierung der Angemessenheit der Vergütung wird der Rechtsprechung überlassen.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:

© "Urheberrecht - unbekannte Nutzungsarten" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte