JuraForum.de > Lexikon > U > Urheberrecht
Recht des Urhebers an der Verwertung seines Werkes.
Ziel des Urheberrechts ist gemäß § 11 UrhG:
Das Urheberrechtsgesetz schützt gemäß § 1 UrhG die Werke von Urhebern aus den Bereichen Literatur, Wissenschaft und Kunst. Werke der Literatur sind u.a. Schriftstücke, Reden und Computerprogramme. Kennzeichnend für das Vorliegen eines Werkes im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ist die persönlich-geistige Schöpfung in einer nach außen hin in Erscheinung tretenden Form.
Urheber ist gemäß § 7 UrhG der Schöpfer des Werkes. Wurde das Werk von mehreren geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so besteht gemäß § 8 UrhG Miturheberschaft. Davon zu unterscheiden sind die Urheber von zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbundenen Werken (§ 9 UrhG).
Schranken des Urheberrechts ergeben sich aus den in den §§ 44a - 60 UrhG genannten Ausnahmen für besondere urheberrechtliche Bereiche, so z.B. Schulfunksendungen, Rechtspflege und öffentliche Sicherheit oder die aktuelle Berichterstattung.
Der Urheber hat grundsätzlich das alleinige Verwertungsrecht an dem Werk (Urheberrecht). Das Verwertungsrecht kann zwar vererbt werden, im Übrigen ist es aber nicht übertragbar. Zulässig sind aber
Gemäß des § 32 UrhG hat der Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung einen gesetzlich geregelten Anspruch auf eine Vergütung.
Grundsätzlich gilt gemäß § 32 UrhG, dass der Urheber Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung hat. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt oder ist die vereinbarte Vergütung nicht angemessen, gilt eine angemessene Vergütung als vereinbart. Als angemessen ist eine Vergütung anzusehen, die gemäß § 36 UrhG von den Vereinigungen der Urheber mit den Vereinigungen der Werknutzer aufgestellt wurde (Gemeinsame Vergütungsregeln).
Derzeit besteht eine gemeinsame Vergütungsregel für Autoren belletristischer Werke (http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/Verg%FCtungsregeln%20f%FCr%20belletristische%20Autoren.pdf).
In den Bereichen, in denen gemeinsame Vergütungsregeln (noch) nicht vereinbart wurden, ist auf die marktübliche Vergütung zurückzugreifen.
Bei einer Verletzung des Urheberrechts bestehen folgende Ansprüche:
Die Verletzung des Urheberrechts kann von dem Inhaber des Urheberrechts, dessen Erben oder dem Inhaber des Nutzungsrechts geltend gemacht werden. Der Verletzte kann zwischen folgenden Gerichtsständen wählen:
Zu beachten ist, dass gemäß § 105 UrhG die Landesregierungen berechtigt sind, für in die Zuständigkeit von Landgerichten fallende Rechtstreitigkeiten für mehrere Landgerichtsbezirke ein zuständiges Landgericht zu bestimmen.
Soweit es bei der Klage wegen einer Urheberrechtsverletzung um die Geltendmachung eines nichtvermögensrechtlichen Streitgegenstandes geht, beträgt der Streitwert gemäß § 23 Abs. 3 RVG 4.000,00 EUR.
Die Geltendmachung der Verletzung eines Urheberrechts ist gemäß § 3 Abs. 3d ARB 2008/2000 nicht von dem Leistungsumfang einer Rechtsschutzversicherung gedeckt.
UrhG
VerlG
UrhWahrnG
WerkeRegV
RL 2001/29
© "Urheberrecht" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum