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JuraForum.deLexikonUUrheberrecht 

Urheberrecht

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Recht des Urhebers an der Verwertung seines Werkes.

Ziel des Urheberrechts ist gemäß § 11 UrhG:

  • Schutz der Urheberpersönlichkeitsrechte
  • Schutz des Urhebers in der Nutzung des Werkes
  • Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes

2. Anwendungsbereich des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz schützt gemäß § 1 UrhG die Werke von Urhebern aus den Bereichen Literatur, Wissenschaft und Kunst. Werke der Literatur sind u.a. Schriftstücke, Reden und Computerprogramme. Kennzeichnend für das Vorliegen eines Werkes im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ist die persönlich-geistige Schöpfung in einer nach außen hin in Erscheinung tretenden Form.

Urheber ist gemäß § 7 UrhG der Schöpfer des Werkes. Wurde das Werk von mehreren geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so besteht gemäß § 8 UrhG Miturheberschaft. Davon zu unterscheiden sind die Urheber von zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbundenen Werken (§ 9 UrhG).

Schranken des Urheberrechts ergeben sich aus den in den §§ 44a - 60 UrhG genannten Ausnahmen für besondere urheberrechtliche Bereiche, so z.B. Schulfunksendungen, Rechtspflege und öffentliche Sicherheit oder die aktuelle Berichterstattung.

3. Umfang des Urheberrechts

Der Urheber hat grundsätzlich das alleinige Verwertungsrecht an dem Werk (Urheberrecht). Das Verwertungsrecht kann zwar vererbt werden, im Übrigen ist es aber nicht übertragbar. Zulässig sind aber

  • die Einräumung von Nutzungsrechten,
  • schuldrechtliche Einwilligungen,
  • Vereinbarungen über die Verwertungsrechte und
  • Rechtsgeschäfte über die Urheberpersönlichkeitsrechte.

4. Vergütung

Gemäß des § 32 UrhG hat der Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung einen gesetzlich geregelten Anspruch auf eine Vergütung.

Grundsätzlich gilt gemäß § 32 UrhG, dass der Urheber Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung hat. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt oder ist die vereinbarte Vergütung nicht angemessen, gilt eine angemessene Vergütung als vereinbart. Als angemessen ist eine Vergütung anzusehen, die gemäß § 36 UrhG von den Vereinigungen der Urheber mit den Vereinigungen der Werknutzer aufgestellt wurde (Gemeinsame Vergütungsregeln).

Derzeit besteht eine gemeinsame Vergütungsregel für Autoren belletristischer Werke (http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/Verg%FCtungsregeln%20f%FCr%20belletristische%20Autoren.pdf).

In den Bereichen, in denen gemeinsame Vergütungsregeln (noch) nicht vereinbart wurden, ist auf die marktübliche Vergütung zurückzugreifen.

5. Verletzung des Urheberrechts

Bei einer Verletzung des Urheberrechts bestehen folgende Ansprüche:

  • Schadensersatz
  • Unterlassung
  • Auskunft

Die Verletzung des Urheberrechts kann von dem Inhaber des Urheberrechts, dessen Erben oder dem Inhaber des Nutzungsrechts geltend gemacht werden. Der Verletzte kann zwischen folgenden Gerichtsständen wählen:

  • Gericht, in dessen Bezirk die Urheberrechtsverletzung begangen wurde (§ 32 ZPO)
  • Allgemeiner Gerichtsstand (§ 12 ZPO, § 17 ZPO)

Zu beachten ist, dass gemäß § 105 UrhG die Landesregierungen berechtigt sind, für in die Zuständigkeit von Landgerichten fallende Rechtstreitigkeiten für mehrere Landgerichtsbezirke ein zuständiges Landgericht zu bestimmen.

Soweit es bei der Klage wegen einer Urheberrechtsverletzung um die Geltendmachung eines nichtvermögensrechtlichen Streitgegenstandes geht, beträgt der Streitwert gemäß § 23 Abs. 3 RVG 4.000,00 EUR.

Die Geltendmachung der Verletzung eines Urheberrechts ist gemäß § 3 Abs. 3d ARB 2008/2000 nicht von dem Leistungsumfang einer Rechtsschutzversicherung gedeckt.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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