JuraForum.de > Lexikon > U > Unzuverlässigkeit - Gewerberecht
Die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist sowohl bei der Beantragung eines Gewerbes als auch im weiteren Verlauf der Gewerbetätigkeit eine laufende Voraussetzung. Erfüllt der Gewerbetreibende die Vorgaben der Zuverlässigkeit nicht mehr, so kann die Gewerbezulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden widerrufen werden.
Bei der Untersagung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit sind zu unterscheiden:
Beide Maßnahmen werden im Gewerbezentralregister eingetragen und sind so für andere Behörden zugänglich.
Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde gemäß § 35 GewO ganz oder teilweise zu untersagen (Gewerbeuntersagung ), wenn
Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Eine Orientierung ergibt sich insofern aus der Vorgabe für die Versagung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit (z.B. § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO). Diese liegt u.a. dann vor, wenn
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dann anzunehmen, wenn der Betreffende keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Dies ist u.a. der Fall bei:
Daneben sind für bestimmte erlaubnisfreie Gewerbe in den speziellen Vorschriften gesonderte Unzuverlässigkeitsgründe als Regelbeispiele genannt, so z.B. für die Gaststättenerlaubnis in § 4 Abs. 1 GaststättenG.
Die Erlaubnis zur Führung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes ist im Falle der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu widerrufen. Wie auch bei den erlaubnisfreien Gewerben ist eine Unzuverlässigkeit insbesondere bei Steuerausständen oder der Nichtzahlung von Arbeitgeberbeiträgen gegeben.
Die die Erlaubnis der einzelnen Gewerbebereiche regelnden Rechtsvorschriften enthalten zudem Regelbeispiele, nach denen die Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit insbesondere nicht zu erteilen ist, so z.B. bei der Versicherungsvermittlung gemäß § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO:
Mit dem im Rahmen der Umsetzung der Dienstleistungs-Richtlinie eingefügten § 13b GewO wird sichergestellt, dass als Nachweis für die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Dienstleistungserbringers Dokumente eines EU/EWR-Staats als ausreichend anerkannt werden, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse erfüllt werden.
Grundsätzlich darf zwar nach Art. 5 RL 2006/123 nicht verlangt werden, dass Dokumente eines anderen Mitgliedstaats im Original, in beglaubigter Übersetzung oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden. Ausnahmen gelten aber für Fälle, in denen zwingende Gründe des Allgemeininteresses eine Vorlage im Original bzw. beglaubigter Kopie / Übersetzung erfordern. Dies ist im deutschen Gewerberecht insbesondere dann der Fall, wenn die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden aus Gründen des Verbraucherschutzes nachgewiesen werden muss.
Daher wird die Möglichkeit geregelt, dass die Vorlage von Dokumenten in beglaubigter Kopie und beglaubigter Übersetzung verlangt werden kann, wenn es um den Nachweis der Zuverlässigkeit oder der geordneten Vermögensverhältnisse geht. Originale können nicht verlangt werden, sind aber, wenn sie vorgelegt werden, ebenfalls anzuerkennen.
§ 35 GewO
§ 57 GewO
§ 59 GewO
§ 4 GaststättenG
§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO
§ 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO
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