JuraForum.de > Lexikon > U > Unverzüglich
Gesetzliche Anforderung an bestimmte (Rechts-) Handlungen.
Das Gesetz verwendet an verschiedenen Stellen den Ausdruck "Unverzüglich". Eine gesetzliche Definition findet sich nur innerhalb des § 121 BGB: Danach ist eine Handlung unverzüglich, wenn sie ohne schuldhaftem Zögern vorgenommen wurde. Diese Definition hat für den im gesamten Recht verwendeten Ausdruck der Unverzüglichkeit Geltung.
Entscheidend ist daher die subjektive Zumutbarkeit. Nicht erforderlich ist, dass die Handlung sofort vorgenommen wird.
§ 121 BGB
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