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JuraForum.deLexikonUUntervermietung 

Untervermietung

Lexikon


Erklärung

Mietvertrag zwischen dem Mieter und einem Dritten.

1. Allgemein

Als Untermiete wird die Überlassung der Mietsache an einen Dritten durch den Mieter bezeichnet. Der Anwendungsbereich erstreckt sich sowohl auf die entgeltliche als auch auf die unentgeltliche Überlassung.

Die Überlassung der gesamten Mietsache an einen Dritten erfordert die Zustimmung des Vermieters. Im Falle einer unberechtigten Untervermietung kann der Vermieter die Kündigung des Untermietverhältnisses verlangen und bei Nichtbefolgung dem Mieter fristlos kündigen.

Bei der Zulässigkeit der Untervermietung ist zwischen einem gewerblichen Mietvertrag und dem Wohnraummietvertrag zu unterscheiden:

2. Gewerblicher Mietvertrag

Rechtsgrundlage der Zulässigkeit der Untervermietung bei einem gewerblichen Mietvertrag ist § 540 BGB. Danach besteht folgende Rechtslage:

  • Die Untervermietung erfordert die Erlaubnis des Vermieters.
  • Verweigert der Vermieter die Zustimmung, kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen.
  • Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn in der Person des Dritten (potentieller Untermieter) ein wichtiger Grund vorliegt.

Der Wechsel der Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder der Wechsel der Gesellschaftsform von Personengesellschaften etc. ist keine Untervermietung.

Zulässig ist sowohl die Vereinbarung eines Untermietzuschlages als auch die (auch formularmäßige) Vereinbarung einer Untermietklausel, nach der der Mieter den den Mietzins übersteigenden Teil der Untermiete an den Vermieter abzuführen hat.

Der Mieter mietet die Räumlichkeiten zu einem Mietzins von 700,00 EUR. Er vermietet Teile der Räumlichkeiten zu einem Untermietzins von 800,00 EUR.

Bei Bestehen einer derartigen Vereinbarung muss der Mieter 100,00 EUR an den Vermieter zahlen.

Die Vereinbarung einer Klausel, nach der das Sonderkündigungsrecht des Mieters bei der Verweigerung der Untermiete durch den Vermieter ausgeschlossen sein soll, ist in einem Formularmietvertrag unzulässig. Es ist daher auf einen individuell vereinbarten Mietvertrag auszuweichen. Sinnvoll ist es auch, die Zustimmung zur Untervermietung von der Art der beabsichtigten Nutzung abhängig zu machen und diese in dem Vertrag einzugrenzen.

Gemäß § 540 Abs. 2 BGB hat der Mieter das Verschulden seines Untermieters zu vertreten, d.h. es besteht eine verschuldensabhängige Haftung des Mieters für Handlungen des Untermieters.

3. Wohnraummietverhältnis

Rechtsgrundlage der Zulässigkeit der Untervermietung bei einem Wohnraummietvertrag ist § 553 BGB. Danach besteht folgende Rechtslage:

  • Entsteht für den Mieter nach dem Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse, einem Dritten die Wohnung zum teilweisen Gebrauch zu überlassen, hat der Vermieter dies grundsätzlich zu erlauben.
  • Eine Ausnahme besteht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund besteht, die Wohnung überbelegt würde oder ähnliche Gründe dem entgegenstehen.

Ein berechtigtes Interesse kann sich aus einer Änderung der finanziellen Verhältnisse, der Familiensituation oder des Gesundheitszustandes des Hauptmieters ergeben.

Überlässt der Mieter dem Dritten die Wohnung ohne die erforderliche Erlaubnis des Vermieters, kann der Vermieter unmittelbar auf Unterlassung klagen. Ein Anspruch des Vermieters auf einen höheren Mietzins ist nur gegeben, wenn die Untervermietung dies rechtfertigt, wodurch in der Regel nur die Erhöhung der Betriebskosten gerechtfertigt werden kann.

Die Aufnahme von nahen Familienangehörigen in die Wohnung stellt keine Untervermietung dar. Der Mieter benötigt nicht die Erlaubnis des Vermieters, hat aber die Aufnahme evtl. wegen einer Erhöhung der Nebenkostenzahlung anzuzeigen.

Die Aufnahme des nicht ehelichen Lebenspartners in die Wohnung bedarf zwar der Zustimmung des Vermieters, dieser kann die Zustimmung aber nur in Ausnahmefällen verweigern (Vermieter ist katholische Einrichtung).

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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