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Präventive Inhaftierung des Beschuldigten.
Spätestens einen Tag nach der Verhaftung ist der Beschuldigte dem Haftrichter vorzuführen, der darüber zu entscheiden hat, ob der Haftbefehl aufrechterhalten bleibt (§ 115 Abs. 4 StPO), der Haftbefehl ausgesetzt wird (§ 120 StPO) oder der Vollzug vorläufig ausgesetzt wird (§ 116 StPO).
Wird der Haftbefehl aufrechterhalten, beginnt die Untersuchungshaft des Beschuldigten. Voraussetzung der Untersuchungshaft ist ein schriftlicher Haftbefehl des Richters.
Ein Haftbefehl kann auch erlassen werden, wenn der Beschuldigte sich bereits in Haft befindet. Ebenso können wegen mehrerer Taten gleichzeitig mehrere Haftbefehle ergehen (Überhaft).
Infolge der Föderalismusreform (Legislative) hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz für den Untersuchungshaftvollzug verloren: Gemäß Art. 74 Absatz 1 Nummer 1 GG besteht die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzuges). In den Ländern werden daher derzeit Untersuchungshaftvollzugsgesetze erstellt bzw. sie sind schon erlassen.
Das in der StPO geregelte Recht der Untersuchungshaft wurde insofern zum 01.01.2010 mit im Wesentlichen dem folgenden Inhalt wie folgt gefasst:
Der Untersuchungshäftling ist räumlich getrennt von den anderen Inhaftierten unterzubringen, es sei denn die gemeinsame Unterbringung ist aufgrund bestimmter Umstände, wie z.B. Selbstmordgefahr, notwendig.
Er ist nicht verpflichtet, Gefangenenkleidung zu tragen, und auf Kosten des Untersuchungshäftlings sind bestimmte Annehmlichkeiten zulässig (z.B. bestimmtes Essen).
Grundsätzlich darf gemäß § 148 StPO der mündliche oder schriftliche Kontakt des Untersuchungshäftlings mit seinem Verteidiger nicht kontrolliert werden.
Eine Ausnahme besteht gemäß § 148 Abs. 2 StPO, wenn der Beschuldigte des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung angeschuldigt wird. In diesem Fall ist die Korrespondenz des Häftlings mit seinem Verteidiger nur gestattet, wenn der Häftling seine Einwilligung zur Überprüfung der Post durch einen Richter gegeben hat.
Hat der Inhaftierte jedoch noch keinen Verteidiger gewählt, so ist § 148 StPO nicht anwendbar, da die Vorschrift eine bereits erfolgte Bevollmächtigung voraussetzt. Der das Mandat übernehmende Rechtsanwalt kann dabei zur Gewährung eines Besuchsrechts bei dem Haftrichter einen Anbahnungssprechschein beantragen.
Die Untersuchungshaft ist gemäß § 51 StGB auf eine später erlassene Geld- oder Freiheitsstrafe anzurechnen.
Befand sich der Beschuldigte während der Untersuchungshaft / Auslieferungshaft o.Ä. im Ausland, kommt unter Umständen ein für den Beschuldigten günstigerer Anrechnungsmaßstab in Betracht, wenn die Haftbedingungen nicht mit den deutschen Haftbedingungen vergleichbar sind.
Aussetzung der Untersuchungshaft: Der Vollzug des Haftbefehls kann ausgesetzt werden, wenn der Zweck der Untersuchungshaft auch durch weniger einschneidende Mittel erreicht werden kann. Dies können u.a. eine Meldepflicht, die Abgabe der Pässe oder insbesondere die Zahlung einer Kaution (§§ 116a, 124 StPO) sein.
Bei der Anordnung der Untersuchungshaft gegen Jugendliche / Heranwachsende bestehen Besonderheiten.
Folgt der Beschuldigte einer Auflage nicht, entzieht er sich der Untersuchung (z.B. Nichtantritt zur Hauptverhandlung) oder dem Strafantritt, fällt die Kaution der Staatskasse zu. Dabei ist unerheblich, ob der Beschuldigte sich später den Weisungen fügt oder sich stellt.
Der Beschuldigte kann mit dem Antrag auf Haftprüfung oder der Haftbeschwerde gegen den Haftbefehl bzw. die Untersuchungshaft vorgehen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen eine überlange Untersuchungshaft als verfassungswidrig beurteilt. Es sei zudem das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht beachtet worden.
In den Entscheidungen waren folgende Längen der Untersuchungshaft beanstandet worden:
Erfolgt ein Freispruch, wird das Strafverfahren eingestellt wird oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, hat der Untersuchungshäftling nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz einen Schadensersatzanspruch, wenn er durch die Untersuchungshaft oder eine Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat.
Lag der Einstellung eine Ermessensentscheidung zugrunde, ist auch die Entschädigung nicht zwingend.
Wird das Verfahren durch eine richterliche Entscheidung beendet, so hat das Gericht von Amts wegen zum Entschädigungsanspruch Stellung zu nehmen. Wird das Verfahren durch die Einstellung der Staatsanwaltschaft beendet, so muss diese den Betroffenen auf die Möglichkeit der gerichtlichen Feststellung der Entschädigungspflicht hinweisen. Der Antrag ist binnen eines Monats an das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft zu stellen. Nur in den in § 9 StrEG genannten zwei Fällen sind andere Gerichte zuständig.
Die gerichtliche Entscheidung über die Entschädigungspflicht kann gemäß § 8 Abs. 3 StrEG mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
Ist die Entschädigungspflicht durch ein Gericht dem Grunde nach anerkannt und Rechtskraft eingetreten, hat der Geschädigte sechs Monate Zeit, seine Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft, die die Ermittlungen im ersten Rechtszug geführt hat, anzumelden.
Der Beschuldigte kann auf ihm zustehende Ansprüche nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz verzichten. Voraussetzung ist, dass der Verzicht gegenüber der Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht durch den Beschuldigten oder seinen Verteidiger schriftlich oder zu Protokoll erklärt wird. Es ist zulässig, dass die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens von einem derartigen Verzicht abhängig macht.
Untersuchungshaftvollzugsgesetze der Länder
§§ 112 - 130 StPO
177 StVollzG
StrEG
§ 51 StGB
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