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Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, einen bestimmten Anteil ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Arbeitnehmern zu besetzen (Beschäftigungspflicht).
Die Arbeitsförderung schwerbehinderter Arbeitnehmer ist geregelt in den §§ 33 ff. SGB IX. Zuständig sind die Integrationsämter. Daneben haben schwerbehinderte Arbeitnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Anspruch auf die allgemeinen Arbeitsförderungsmaßnahmen wie z.B. den Eingliederungszuschuss oder die Arbeitsförderung Langzeitarbeitsloser bzw. sie erhalten diese Förderungen unter erleichterten Bedingungen.
Dennoch ist die Arbeitslosenquote von schwerbehinderten Arbeitnehmern überdurchschnittlich hoch.
Die Bundesregierung hat in ihrem Bericht über die Wirkungen der Instrumente zur Sicherung von Beschäftigung und zur betrieblichen Prävention festgestellt, "dass es für schwerbehinderte Menschen, deren Leistungsfähigkeit an der Grenze zur Werkstattbedürftigkeit liegt und die einen besonderen Unterstützungsbedarf haben, lediglich in den Integrationsprojekten eine bundesweit einheitliche Förderstruktur mit einem betrieblichen Ansatz gibt".
In dem Bericht werden einzelne Modelle der sogenannten Unterstützten Beschäftigung dargestellt, die deutlich zeigen, dass betriebliche Maßnahmen zu hohen Eingliederungserfolgen führen, wenn die schwerbehinderten Menschen die dafür erforderliche individuelle und betrieblich orientierte Unterstützung bekommen.
Unterstützte Beschäftigung erfüllt eine Forderung des Koalitionsvertrages: Danach sollen mehr Menschen die Möglichkeit haben, ihren Lebensunterhalt außerhalb von Werkstätten für behinderte Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erarbeiten. Eine Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen soll ausschließlich jenen Personen vorbehalten werden, die aus behinderungsbedingten Gründen nur dort am Arbeitsleben teilhaben können.
Unterstützte Beschäftigung ist die individuelle betriebliche Qualifizierung und Berufsbegleitung behinderter Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf auf Arbeitsplätzen in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes. Ziel ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages und damit die Integration des behinderten Menschen in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Die Arbeitsförderung im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung wurde zum 30.12.2008 eingeführt. Rechtsgrundlage der Unterstützten Beschäftigung ist der neu geschaffene § 38a SGB IX.
Zielgruppe der Unterstützten Beschäftigung sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10487) insbesondere Personen, für die eine berufsvorbereitende Maßnahme oder Berufsausbildung wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht in Betracht kommt, bei denen aber gleichwohl die Prognose besteht, dass eine Beschäftigungsaufnahme mit Hilfe der Unterstützten Beschäftigung gelingen kann. Das bedeutet, dass Unterstützte Beschäftigung nachrangig ist gegenüber Berufsausbildungen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen. Daneben kann Unterstützte Beschäftigung auch für solche Personen in Frage kommen, bei denen sich im Laufe ihres Erwerbslebens eine Behinderung einstellt.
Unterstützte Beschäftigung besteht aus folgenden Bereichen:
§ 38a SGB IX
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