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Kauf eines Unternehmens als Sachgesamtheit.
Der Kauf eines Unternehmens als Ganzes (asset deal) beinhaltet verschiedene Rechtsgeschäfte:
Auch ohne gesonderte Vereinbarung ergibt sich bei einem Unternehmenskaufvertrag ein Wettbewerbsverbot als allgemeine (ungeschriebene) vertragliche Nebenpflicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dennoch sollte der Kaufvertrag konkrete Regelungen enthalten, in denen das räumliche, sachliche und/oder zeitliche Wettbewerbsverbot näher ausgestaltet wird. Die Grenzen derartiger vertraglicher Vereinbarungen ergeben sich aus dem BGB, dem Wettbewerbsrecht und dem Europarecht.
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grenzen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergeben sich bei dem örtlichen Wettbewerbsverbot aus dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis des Unternehmens, bei dem gegenständlichen Wettbewerbsverbot aus dem bisherigen Tätigkeitsfeld des Unternehmens. Zeitlich werden Wettbewerbsverbote bis zu ca. fünf Jahre als zulässig angesehen.
Als Due Diligence wird die von dem Unternehmenskäufer bzw. einer beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zumeist vor dem Kauf durchgeführte sorgfältige Prüfung des Kaufobjekts bezeichnet. Im Blickpunkt des Interesses stehen dabei u.a. das Rechnungswesen, bestehende Verträge oder der Investitionsbedarf. Dabei werden u.a. Firmen-, Produkt - und Marktanalysen erstellt.
Die Gewährleistung für Mängel des gekauften Unternehmens richtet sich nach dem Gewährleistungsrecht des allgemeinen Kaufvertragsrechts. Für den Kauf von Anteilen eines Unternehmens (share deal) gilt dies ebenso, wenn der Kauf wirtschaftlich als Kauf des gesamten Unternehmens anzusehen ist.
Ist der Kaufvertrag nichtig und der Unternehmenskauf bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln, so gelten gemäß der Entscheidung BGH 05.07.2006 - VIII ZR 172/05 folgende Grundsätze:
§ 453 BGB
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