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JuraForum.deLexikonUUnterhaltsvorschuss 

Unterhaltsvorschuss

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Durch das Unterhaltsvorschussgesetz soll der Mindestunterhalt für Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren, die allein erziehende Elternteile haben, gesichert werden, wenn die unterhaltspflichtige Person den Unterhalt nicht oder nur schleppend und unregelmäßig zahlt.

Die Durchführung des Verfahrens und die Auszahlung des Unterhaltsvorschusses erfolgt durch die Jugendämter. Mit der Zahlung geht ein eventuell bestehender Unterhaltsanspruch des Kindes in der Höhe der Zahlung auf den Landkreis über (gesetzlicher Forderungsübergang).

Der das Kind betreuende Elternteil ist verpflichtet, Auskunft über den anderen Elternteil zu geben. Auch muss er versucht haben, den Unterhalt einzutreiben.

Sozialhilfe ist dem Unterhaltsvorschuss gegenüber nachrangig.

2. Voraussetzungen

Die Leistungsgewährung unterliegt folgenden Voraussetzungen:

  • Der das Kind betreuende Elternteil ist ledig, verwitwet, geschieden oder getrennt lebend.
  • Der andere Elternteil zahlt keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt. oder Nach Versterben des anderen Elternteils oder eines Stiefelternteils erhält das Kind keine Waisenbezüge in mindestens der in § 2 UVG genannten Höhe.
  • Das Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Heiratet der das Kind betreuende Elternteil, entfällt der Anspruch. Nach dem Urteil BVerwG 02.06.2005 - 5 C 24/04 haben die Kinder einer in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Mutter ebenfalls keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, da ihre Mutter weder ledig noch verwitwet, geschieden oder getrennt lebend ist.

Sind die Voraussetzungen nicht mehr gegeben, so ist der das Kind betreuende Elternteil verpflichtet, die Änderung unverzüglich dem Jugendamt anzuzeigen. Bei Verletzung dieser Pflicht sind die gezahlten Gelder durch den betreuenden Elternteil oder das Kind zurückzuzahlen.

3. Höhe des Anspruchs

Die Höhe des Anspruchs bestimmt sich gemäß § 2 UVG nach den für die jeweilige Altersstufe festgelegten Beträgen des gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB.

Auf den Unterhaltsvorschuss werden die Unterhaltsleistungen des unterhaltspflichtigen Elternteils angerechnet, ebenso wie ein ggf. gezahltes Waisengeld. Nicht angerechnet wird ein eigenes Einkommen des Kindes sowie das Einkommen des betreuenden Elternteils.

Der Unterhaltsvorschuss wird monatlich im Voraus gezahlt.

4. Dauer des Anspruchs

Der Unterhaltsvorschuss wird gemäß § 3 UVG höchstens für eine Dauer von 72 Monaten gezahlt. Immer endet die Zahlung mit der Vollendung des zwölften Lebensjahres des Kindes, auch wenn die 72 Monate noch nicht ausgeschöpft sind.

Auf die Leistungshöchstdauer sind Zeiten nicht anzurechnen, für die Unterhaltsvorschussleistungen von einem Elternteil nach § 5 Abs. 1 UVG bestandskräftig zurückverlangt und tatsächlich zurückgezahlt worden sind (BVerwG 26.01.2011 - 5 C 19/10).

Rückwirkend kann der Unterhaltsvorschuss gemäß § 4 UVG für höchstens einen Monat vor der Antragstellung geltend gemacht werden, sofern die Voraussetzungen bereits zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren. Der Anwalt muss einen neuen Mandanten, der ihn am Ende eines Monats aufsucht, auf diese Möglichkeit hinweisen.

5. Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer

Die Anspruchsvoraussetzungen sind in § 1 Abs. 2a UVG geregelt. Danach besteht der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn der nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer oder sein Elternteil eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Besitz einer Niederlassungserlaubnis.
  • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, es sei denn, einer der in § 1 Abs. 2a Nr. 2 a - c UVG genannten Sachverhalte ist gegeben.
  • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis wegen eines Krieges in seinem Heimatland, in Härtefällen, zum vorübergehenden Schutz oder aus humanitären Gründen und der Inhaber
    • hält sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet auf und
    • hat eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, bezieht Leistungen nach dem SGB III oder befindet sich in der Elternzeit.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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