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Voraussetzung des isoliert geltend gemachten nachehelichen Unterhalts.
Sofern der nacheheliche Ehegattenunterhalt nicht im Scheidungsverbund sondern isoliert geltend gemacht wird, ist der Anspruch nur begründet, wenn seit der Rechtskraft der Scheidung der Ehe ununterbrochen ein Unterhaltstatbestand nach den §§ 1570 -1575 BGB vorlag. Es muss sich nicht um denselben Unterhaltstatbestand handeln. Die Unterhaltskette ist begründet, wenn irgendein Unterhaltstatbestand gegeben war.
Der Nachweis einer ununterbrochenen Unterhaltskette gehört zur Schlüssigkeit des Klagevorbringens.
Ist die Unterhaltskette durchbrochen, ist auch ein etwaiger Unterhaltsanspruch erloschen. Ausnahmen bestehen für:
Die Unterhaltskette wird nicht durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen durchbrochen. Auch muss der Unterhalt nicht tatsächlich geltend gemacht werden, es reicht, wenn die Voraussetzungen vorgelegen haben.
Das klassische Beispiel für das Durchbrechen der Unterhaltskette ist die kinderlose Ehe von zwei gleich viel verdienenden Partnern, bei der einige Jahre nach der Scheidung ein Partner seinen Arbeitsplatz verliert. Hier ist der Unterhaltsanspruch erloschen.
§§ 1570 -1575 BGB
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