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Unterhalt - Rangfolge

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Erklärung

Reicht das zur Verfügung stehende Einkommen / Vermögen nicht zur Befriedigung der Ansprüche aller Unterhaltsbedürftigen, so ist in § 1609 BGB gesetzlich festgelegt, in welcher Rangfolge der Unterhalt zu leisten ist. Danach besteht folgende Reihenfolge:

1.
Minderjährige unverheiratete Kinder und privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB)
2.
Unterhaltsberechtigte wegen der Betreuung eines Kindes oder bei einer Ehe von langer Dauer
3.
Andere Ehegatten bzw. geschiedene Ehegatten mit Unterhaltsansprüchen aus anderen Gründen
4.
Andere Kinder (d.h. nicht privilegierte Volljährige Kinder - in der Praxis Kinder in der Berufsausbildung oder im Studium)
5.
Enkelkinder
6.
Eltern
7.
Andere Verwandte in aufsteigender Linie

Der vorrangig Berechtigte verdrängt den nachrangig Berechtigten, d.h. erst wenn der Unterhaltsanspruch des vorrangig Berechtigten vollständig erfüllt ist, kann der nachrangig Berechtigten seinen Unterhalt geltend machen.

Ein Mangelfall liegt in diesem Fall nicht vor, da er nur bei Konkurrenz zwischen Unterhaltsbedürftigen auf der gleichen Ebene gegeben ist.

Bei einer sich im zweiten Rang befindlichen Ehe von langer Dauer ist dabei nicht allein auf die Dauer der Ehe abzustellen. Vielmehr sind "bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer ... auch Nachteile i.S. des § 1578 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB zu berücksichtigen". Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Rangfolge deswegen insbesondere, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (BT-Drucks. 16/6980 S. 10, BGH 30.07.2008 - XII ZR 177/06).

Nach der Entscheidung OLG Celle 10.10.2008 - 10 WF 322/08 ist bei einer kinderlosen Ehe von einer Ehe von langer Dauer erst ab einer Ehedauer von 15 Jahren auszugehen.

Aufgehoben wurde die vormalige Privilegierung der ersten Ehe gegenüber der zweiten Ehe. Privilegierungstatbestände sind nur noch die Betreuung von gemeinsamen Kindern oder eine Ehe von langer Dauer. Kann sich z.B. sowohl der geschiedene Ehegatte als auch der gegenwärtige Ehegatte auf einen Unterhaltsbedarf wegen Kindesbetreuung berufen, so besteht zwischen ihnen Gleichrang. In diesem Fall sind die von der Rechtsprechung entwickelten Mangelfallberechnungsmethoden anzuwenden.

Mit der Entscheidung BVerfG 25.01.2011 - 1 BvR 918/10 hat das BVerfG die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Auslegung des § 1578 BGB zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen (Lebensbedarf) für verfassungswidrig erklärt. Bestehende Unterhaltstitel können für die Zukunft mit der unterhaltsrechtlichen Abänderungsklage geändert werden. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

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