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JuraForum.deLexikonUUnterhalt - Obliegenheiten 

Unterhalt - Obliegenheiten

Lexikon


Erklärung

1. Einführung

Obliegenheiten sind Verhaltensanforderung im eigenen Interesse des Handelnden.

Im Unterhaltsrecht bestehen allgemein folgende Obliegenheiten der beteiligten Parteien:

  • Der Unterhaltsverpflichtete hat alles zu tun, um seine Leistungsfähigkeit höchstmöglich zu nutzen und zu erhalten.
  • Der Unterhaltsberechtigte hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Unterhaltsbedürftigkeit so gering wie möglich zu halten.Die Obliegenheit des Unterhaltsbedürftigen ist in § 1569 BGB gesetzlich geregelt: Danach hat nach einer Scheidung jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur wenn ein Ehegatte dazu außerstande ist, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt, sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungen des Unterhalts vorliegen (Grundsatz der Eigenverantwortung).
  • Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Parteien eines Unterhaltsvergleichs verpflichtet, sich gegenseitig ungefragt zu informieren, wenn ihr Verdienst das für die Bemessung des Unterhalts berücksichtigte Einkommen deutlich übersteigt (BGH 16.04.2008 - XII ZR 107/06).

2. Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen

2.1 Allgemein

Die Verpflichtung zur Leistung von Kindesunterhalt führt zu einer gesteigerten Unterhaltsobliegenheit, nach der der Unterhaltsschuldner auch eine unter seiner Ausbildung liegende Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften annehmen muss.

Die Zurechnung von fiktiven Einkünften aus einer Nebentätigkeit erfordert, dass diese dem Unterhaltspflichtigen im Einzelfall zumutbar ist (BGH 03.12.2008 - XII ZR 182/06).

Ist die Erwerbsfähigkeit durch Krankheiten eingeschränkt oder durch Krankheit gänzlich unmöglich, so müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die Krankheit zu beheben. Besteht eine Alkohol- oder sonstige Drogenabhängigkeit, so muss eine Entzugstherapie durchgeführt werden. Wird diese verweigert oder abgebrochen, muss sich die Person so stellen lassen, als wäre die Therapie durchgeführt und die Erwerbsfähigkeit wieder erreicht.

Dies gilt auch bei einer sonstigen Verletzung der Erwerbsobliegenheit. Der arbeitslose Erwerbsverpflichtete hat seine Bemühungen um den Erhalt eines Arbeitsplatzes konkret nachzuweisen, es sei denn, es bestehen tatsächlich keine realen Vermittlungschancen. Dies ist jedoch ebenfalls durch Auskunft der Arbeitsagentur etc. zu beweisen.

Das OLG Frankfurt (29.09.2006 - 5 UF 171/06) hat jedoch für den Fall eines ungelernten Unterhaltsschuldners entschieden, dass angesichts der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse auch bei einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit zu prüfen ist, ob der Unterhaltsschuldner eine realistische Chance auf dem Arbeitsmarkt hat, einen den Selbstbehalt in Höhe von 900,00 EUR übersteigenden Verdienst zu erzielen.

Der Erwerbsverpflichtete muss ggf. einen Orts- oder Berufswechsel in Kauf nehmen. Ein selbstständig Tätiger ist bei der fehlenden Gewinnerzielung ggf. verpflichtet, seine selbstständige Tätigkeit gegen eine Arbeitnehmertätigkeit einzutauschen oder eine Nebentätigkeit aufzunehmen.

2.2 Tätigkeit des Unterhaltspflichtigen als Hausmann

Die Aufgabe der Berufstätigkeit durch den Unterhaltspflichtigen bei gleichzeitiger Übernahme der Haushaltsführung und Kinderbetreuung in der neuen Partnerschaft ist unterhaltsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht den Rollentausch rechtfertigen.

Grundlage des Unterhaltsanspruchs bei der berechtigten Tätigkeit als Hausmann ist dann der Taschengeldanspruch. Daneben ist der Unterhaltspflichtige zur Deckung des Unterhaltsanspruchs seiner Kinder aus der früheren Beziehung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn er Elterngeld bezieht. In diesem Fall tritt das Elterngeld an die Stelle der Einkünfte aus der Nebentätigkeit und ist zur Deckung des Kindesunterhalts zu verwerten.

Die Heranziehung der Einkünfte aus der Nebentätigkeit zur Deckung der Unterhaltsansprüche war nach der Rechtsprechung des BGH durch die sogenannte fiktive Kontrollberechnung begrenzt. Danach konnte der zum Unterhalt festgesetzte Betrag nie höher sein, als er gewesen wäre, wenn der Unterhaltspflichtige eine (andere) Vollzeittätigkeit ausgeübt hätte.

Der Bundesgerichtshof hat mit der Entscheidung BGH 05.10.2006 - XII ZR 197/02 seine Rechtsprechung zur fiktiven Kontrollberechnung aufgegeben. Nunmehr ergibt sich der Unterhaltsanspruch allein aus dem tatsächlich erzielten Einkommen, eine Begrenzung in der Höhe ist nicht mehr gegeben.

2.3 Folge der Verletzung der Erwerbsobliegenheit

Folge der nicht zu rechtfertigenden Verletzung der Erwerbsobliegenheit ist eine fiktive Anrechnung von Einkünften, die der Unterhaltsverpflichtete hätte erzielen können.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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