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JuraForum.deLexikonUUnterhalt - nachehelicher 

Unterhalt - nachehelicher

Lexikon


Erklärung

1. Einführung

Die Vorschriften des nachehelichen Unterhaltsrechts beginnen in § 1569 BGB mit der Klarstellung, dass nach einer Scheidung jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat. Nur wenn ein Ehegatte dazu außerstande ist, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt, sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungen des Unterhalts vorliegen (Grundsatz der Eigenverantwortung).

Der Grundsatz der Eigenverantwortung manifestiert sich auch durch die in § 1574 BGB geregelte Pflicht eines jeden bedürftigen geschiedenen Ehegatten, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

Allgemeine Voraussetzungen der Begründetheit eines Unterhaltsanspruchs sind:

a)
Vorliegen eines Unterhaltstatbestandes
b)
Unterhaltsbedarf (§ 1578 BGB) - siehe den Beitrag "Lebensbedarf"
c)
Unterhaltsbedürftigkeit (§ 1577 BGB)
d)
Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (§ 1581 BGB)

2. Unterhaltstatbestände

Die zur nachehelichen Unterhaltszahlung verpflichtenden Tatbestände sind im Gesetz abschließend aufgezählt:

  • Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes (Betreuungsunterhalt, § 1570 BGB)
  • Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB)
  • Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB)
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB)
  • Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB)
  • Unterhalt zur Beendigung der Ausbildung (§ 1575 BGB)
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB)

Hinweis:

Wird der Unterhalt nicht im Scheidungsverbund geltend gemacht, sondern durch eine isolierte Klage nach dem Scheidungstermin beantragt, so ist der Anspruch nur begründet, wenn seit der Scheidung ununterbrochen eine Unterhaltskette gegeben war. Eine Ausnahme besteht für den Billigkeitsunterhalt.

Beispiel:

Beide Ehegatten haben während der Ehe gearbeitet, erzielten ein gleich hohes Einkommen und hatten keine Kinder. Fünf Jahre nach der Ehescheidung wird die Ehefrau arbeitslos. In diesem Fall lebt der Unterhaltsanspruch nicht wieder auf.

3. Höhe des Unterhalts

Die Höhe des nachehelichen Unterhalts berechnet sich im Wesentlichen nach den folgenden Grundsätzen:

  • Bei der Unterhaltsberechnung ist vom Nettoeinkommen des Verpflichteten auszugehen. Zum Jahreseinkommen zählen auch sämtliche Sondervergütungen wie der Arbeitgeberbeitrag zu den vermögenswirksamen Leistungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld.
  • Der Kindesunterhalt ist bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach dem Abzug des Kindergeldes mit dem tatsächlichen Zahlbetrag (und nicht mit dem Tabellenbetrag) vorab zu berücksichtigen (BGH 24.06.2009 - XII ZR 161/08).
  • Berufsbedingte Aufwendungen sind ebenfalls vorab mit 5 % des Nettoeinkommens anzusetzen, höhere Ausgaben sind nachzuweisen. Eine private Altersvorsorge ist bis zur Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens zu berücksichtigen (BGH 27.05.2009 - XII ZR 111/08).
  • Die Höhe des Unterhalts ist abhängig von dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen sowie den ehelichen Lebensverhältnissen (Lebensbedarf).
  • Mit der Entscheidung BVerfG 25.01.2011 - 1 BvR 918/10 hat das BVerfG die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Auslegung des § 1578 BGB zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen für verfassungswidrig erklärt. Bestehende Unterhaltstitel können für die Zukunft mit der unterhaltsrechtlichen Abänderungsklage geändert werden.
  • Berücksichtigung eines neuen Ehepartners:
    • Für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs ist nur auf die Einkommensverhältnisse der Eheleute abzustellen. Die zweite Ehefrau ist nicht im Wege der Dreiteilung in die Bedarfsermittlung aufzunehmen. Der Halbteilungsgrundsatz ist der weiterhin gültige Maßstab.
    • Ebenso muss eine Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen an die zweite Ehefrau bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs unterbleiben, da die zweite Ehefrau nicht die Ehe der Beteiligten geprägt hat (BGH 07.12.2011 - XII ZR 151/09, OLG Düsseldorf 26.05.2011 - II-7 UF 1/11).
    • Sind ein geschiedener und ein neuer Ehegatte gleichrangig (Unterhalt - Rangfolge), ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Billigkeitsabwägung in Form einer Dreiteilung des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens nicht zu beanstanden (BGH 07.12.2011 - XII ZR 151/09).
    • Ist der unterhaltspflichtige Ehegatte eine neue Ehe eingegangen und hat er durch die Zusammenveranlagung mit dem neuen Ehepartner ein erhöhtes Einkommen, so war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dieses erhöhte Einkommen der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen. In dem Urteil vom 25.11.2003 - 1 BvR 1858/95 erklärte das Bundesverfassungsgericht diese Berechnungsweise für verfassungswidrig, da auch die neue Ehe unter dem Schutz des Art. 6 GG steht und der Splittingvorteil der Zusammenveranlagung allein der neuen Ehe zuzurechnen sei.

4. Befristung / Herabsetzung des Unterhalts

Der nacheheliche Unterhalt kann befristet oder herabgesetzt werden.

5. Selbstbehalt

Der Unterhaltsanspruch wird durch den Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners begrenzt.

6. Verwirkung

Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann es zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs kommen.

7. Zuständiges Gericht

Zuständig ist gemäß § 111 Nr. 8 FamFG das Familiengericht.

Hat der Unterhaltsgläubiger zwar Anspruch auf den Trennungsunterhalt, aber nicht mehr auf nachehelichen Unterhalt, so sollte im Scheidungstermin kein Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Dadurch hat der Mandant bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist noch einen Anspruch auf den Trennungsunterhalt.

8. Unterhaltsvergleich

Schließen die Parteien einen Unterhaltsvergleich mit der Vereinbarung eines Abfindungsbetrags, werden unterhaltsrelevante Tatbestände nicht zur Geschäftsgrundlage des Vergleichs. Nach dem Urteil BGH 10.08.2005 - XII ZR 73/05 gilt dies auch dann, wenn der Abfindungsbetrag in Raten gezahlt werden soll und die Unterhaltsberechtigte vor der Fälligkeit der letzten Rate erneut heiratet.

Zur Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs siehe den Beitrag "Abänderungsklage - Unterhalt".

9. Ausschluss im Ehevertrag

Der Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich durch eine Regelung in einem Ehevertrag ausgeschlossen werden.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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