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Unterhalt - nachehelicher

Lexikon


Erklärung

1. Einführung

Die Vorschriften des nachehelichen Unterhaltsrechts beginnen in § 1569 BGB mit der Klarstellung, dass nach einer Scheidung jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat. Nur wenn ein Ehegatte dazu außerstande ist, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt, sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungen des Unterhalts vorliegen (Grundsatz der Eigenverantwortung).

Der Grundsatz der Eigenverantwortung manifestiert sich auch durch die in § 1574 BGB geregelte Pflicht eines jeden bedürftigen geschiedenen Ehegatten, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

Allgemeine Voraussetzungen der Begründetheit eines Unterhaltsanspruchs sind:

a)
Vorliegen eines Unterhaltstatbestandes
b)
Unterhaltsbedarf (§ 1578 BGB) - siehe den Beitrag "Lebensbedarf"
c)
Unterhaltsbedürftigkeit (§ 1577 BGB)
d)
Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (§ 1581 BGB)

2. Unterhaltstatbestände

Die zur nachehelichen Unterhaltszahlung verpflichtenden Tatbestände sind im Gesetz abschließend aufgezählt:

Hinweis:

Wird der Unterhalt nicht im Scheidungsverbund geltend gemacht, sondern durch eine isolierte Klage nach dem Scheidungstermin beantragt, so ist der Anspruch nur begründet, wenn seit der Scheidung ununterbrochen eine Unterhaltskette gegeben war.

Beispiel:

Beide Ehegatten haben während der Ehe gearbeitet, erzielten ein gleich hohes Einkommen und hatten keine Kinder. Fünf Jahre nach der Ehescheidung wird die Ehefrau arbeitslos. In diesem Fall lebt der Unterhaltsanspruch nicht wieder auf.

3. Höhe des Unterhalts

Die Höhe des Unterhalts ist abhängig von dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen sowie den ehelichen Lebensverhältnissen (Lebensbedarf).

4. Unterhaltsberechnung

Bei der Unterhaltsberechnung ist vom Nettoeinkommen des Verpflichteten auszugehen. Zum Jahreseinkommen zählen auch sämtliche Sondervergütungen wie der Arbeitgeberbeitrag zu den vermögenswirksamen Leistungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld.

Berufsbedingte Aufwendungen sind mit 5 % des Nettoeinkommens anzusetzen, höhere Ausgaben sind nachzuweisen. Eine private Altersvorsorge ist bis zur Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens zu berücksichtigen (BGH 27.05.2009 - XII ZR 111/08).

Der Kindesunterhalt ist bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach dem Abzug des Kindergeldes mit dem tatsächlichen Zahlbetrag (und nicht mit dem Tabellenbetrag) zu berücksichtigen (BGH 24.06.2009 - XII ZR 161/08).

Die Höhe des Unterhalts wird zudem durch die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt (Lebensbedarf).

Mit der Entscheidung BVerfG 25.01.2011 - 1 BvR 918/10 hat das BVerfG die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Auslegung des § 1578 BGB zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen für verfassungswidrig erklärt. Bestehende Unterhaltstitel können für die Zukunft mit der unterhaltsrechtlichen Abänderungsklage geändert werden. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

Für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs ist nur auf die Einkommensverhältnisse der Eheleute abzustellen. Die zweite Ehefrau ist nicht im Wege der Dreiteilung in die Bedarfsermittlung aufzunehmen. Ebenso muss eine Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen an die zweite Ehefrau bei der Ermittlung des Bedarfs der Antragsgegnerin unterbleiben, da die zweite Ehefrau nicht die Ehe der Beteiligten geprägt hat (OLG Düsseldorf 26.05.2011 - II-7 UF 1/11).

Ist der unterhaltspflichtige Ehegatte eine neue Ehe eingegangen und hat er durch die Zusammenveranlagung mit dem neuen Ehepartner ein erhöhtes Einkommen, so war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dieses erhöhte Einkommen der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen. In dem Urteil vom 25.11.2003 - 1 BvR 1858/95 erklärte das Bundesverfassungsgericht diese Berechnungsweise für verfassungswidrig, da auch die neue Ehe unter dem Schutz des Art. 6 GG steht und der Splittingvorteil der Zusammenveranlagung allein der neuen Ehe zuzurechnen sei.

5. Befristung / Herabsetzung des Unterhalts

5.1 Einführung

Der Unterhalt kann bei Vorliegen der in § 1578b BGB genannten Voraussetzungen herabgesetzt bzw. zeitlich begrenzt werden:

a)
Gemäß § 1578b Absatz 1 BGB kann ein Unterhaltsanspruch auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Unterhaltsbemessung - auch unter Berücksichtigung der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes - unbillig ist. In die Entscheidung miteinzubeziehen ist die Tatsache, inwieweit dem Unterhaltsberechtigten durch die Ehe berufsbedingte Nachteile entstanden sind.
b)
Gemäß § 1578b Abs. 2 BGB kann ein Unterhaltsanspruch zeitlich begrenzt werden, wenn ein zeitlich unbegrenzter Anspruch - auch unter Berücksichtigung der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes - unbillig ist.Auch hier ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
c)
Die Herabsetzung und die zeitliche Begrenzung eines Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.

5.2 Ehebedingte Nachteile

5.2.1 Allgemein

Bei der Billigkeitsabwägung für eine Herabsetzung oder eine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen (BGH 14.10.2009 - XII ZR 146/08).

Nach den in § 1578b Absatz 1 Satz 2 und 3 BGB genannten Kriterien sind als ehebedingte Nachteile insbesondere die Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie die Dauer der Ehe zu berücksichtigen.

Dabei ist es nicht ausreichend, dass der Unterhaltsbedürftige seine Berufstätigkeit während der Ehe reduziert oder aufgegeben hat. Sofern er nach der Scheidung im Wesentlichen uneingeschränkt in seine berufliche Situation zurückkehren kann, liegt kein ehebedingter Nachteil vor. Auch muss der Nachteil durch die Ehe entstanden sein. Hat der Unterhaltsbedürftige aufgrund seiner bestehenden Arbeitslosigkeit die Pflege und Erziehung der dann geborenen Kinder übernommen, ist ein ehebedingter Nachteil grundsätzlich nicht gegeben.

Soweit die Ehefrau während der Ehe ihren Vater gepflegt hat, ist das nach der Entscheidung BGH 26.09.2007 - XII ZR 15/05 auf ihre familiäre Bindung und nicht auf die Ehe zurückzuführen.

Bei der Billigkeitsabwägung ist jedoch auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen (BGH 06.10.2010 - XII ZR 202/08).

5.2.2 Berechnung des ehebedingten Nachteils

Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich dabei nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte.

Zur Berechnung der Höhe des ehebedingten Nachteils muss der Tatrichter nach der Entscheidung BGH 20.10.2010 - XII ZR 53/09 "Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten und zum Einkommen treffen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. erzielen könnte. Die Differenz aus den beiden Positionen ergibt den ehebedingten Nachteil."

5.2.3 Beweislast

"Der Umstand, dass der Unterhaltsberechtigte eine vollschichtige Tätigkeit in seinem erlernten Beruf ausübt, ist ein Indiz gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile (...). Hat der Unterhaltsschuldner, der die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für eine Begrenzung sprechenden Tatsachen trägt, eine solche Beschäftigung behauptet, trifft daher den Unterhaltsberechtigten die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Er muss die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substanziiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen (...). Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden" (BGH 20.10.2010 - XII ZR 53/09).

5.3 Rechtsprechung zur Befristung des Aufstockungsunterhalts

Im Rahmen der Befristung des Aufstockungsunterhalts ist nach der Entscheidung BGH 12.04.2006 - XII ZR 240/03 zu prüfen, ob sich die den Aufstockungsunterhalt begründende Einkommensdifferenz der Parteien als ein ehebedingter Nachteil darstellt, d.h. ob der Unterhaltsbedürftige ohne die Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit während der Ehe heute ein höheres Einkommen erzielen würde oder ob die Einkommensdifferenz der Parteien bereits vor der Eheschließung bestand bzw. der unterhaltsberechtigte Partner während der Ehe Möglichkeiten gehabt hätte, seine Qualifikation etc. zu verbessern.

Beruhte die Einkommensdifferenz der Eheleute darauf, dass die Parteien schon vorehelich infolge ihrer unterschiedlichen Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, ist es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten grundsätzlich zumutbar, nach einer Übergangszeit auf den vom höheren Einkommen des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten beeinflussten Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard nach den eigenen Einkünften zu begnügen (BGH 25.06.2008 - XII ZR 109/07).

Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578b BGB nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig aus (BGH 14.10.2009 - XII ZR 146/08).

Beruht die Einkommensdifferenz nicht auf einem ehebedingten Nachteil, so ist eine Befristung auch bei einer langen Ehedauer erst dann ausgeschlossen, wenn es dem bedürftigen Ehegatten unter Berücksichtigung seines Alters im Scheidungszeitpunkt unzumutbar war, sich dauerhaft auf den seinen beruflichen Möglichkeiten entsprechenden Lebensstandard einzurichten.

Bei einem Unterhalt wegen Krankheit kommt der ehelichen Solidarität gesteigerte Bedeutung zu. Bei einer langen Ehedauer und drohender Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Zukunft kann daher von einer Befristung abgesehen werden (OLG Nürnberg 28.01.2008 - 10 UF 1205/07).

Allein die Dauer einer Ehe von mehr als 20 Jahre rechtfertigt nicht den Ausschluss der Befristung des Unterhalts (BGH 26.09.2007 - XII ZR 11/05).

6. Selbstbehalt

Der Unterhaltsanspruch wird durch den Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners begrenzt.

7. Verwirkung

Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann es zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs kommen.

8. Zuständiges Gericht

Zuständig ist gemäß § 111 Nr. 8 FamFG das Familiengericht.

Hat der Unterhaltsgläubiger zwar Anspruch auf den Trennungsunterhalt, aber nicht mehr auf nachehelichen Unterhalt, so sollte im Scheidungstermin kein Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Dadurch hat der Mandant bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist noch einen Anspruch auf den Trennungsunterhalt.

9. Unterhaltsvergleich

Schließen die Parteien einen Unterhaltsvergleich mit der Vereinbarung eines Abfindungsbetrags, werden unterhaltsrelevante Tatbestände nicht zur Geschäftsgrundlage des Vergleichs. Nach dem Urteil BGH 10.08.2005 - XII ZR 73/05 gilt dies auch dann, wenn der Abfindungsbetrag in Raten gezahlt werden soll und die Unterhaltsberechtigte vor der Fälligkeit der letzten Rate erneut heiratet.

Zur Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs siehe Abänderungsklage - Unterhalt.

10. Ausschluss im Ehevertrag

Der Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich durch eine Regelung in einem Ehevertrag ausgeschlossen werden.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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