Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so bestimmt sich der Unterhaltsanspruch des das Kind betreuenden Elternteils nach § 1615l BGB.
Mit der Entscheidung BVerfG 28.02.2007 - 1 BvL 9/04 des Bundesverfassungsgerichts wurde die damalige Begrenzung des Unterhaltsrechts für die nicht mit dem Kindesvater verheiratete Mutter bis zum dritten Lebensjahr des Kindes als nicht mit Art. 6 Abs. 5 GG vereinbar erklärt, da dadurch gegen das an den Gesetzgeber gerichtete Gebot verstoßen wurde, nichtehelichen Kindern gleiche Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern.
Der Gesetzgeber änderte daraufhin das gesamte Recht des Betreuungsunterhalts. Für den Betreuungsunterhalt bei nicht miteinander verheirateten Eltern besteht derzeit folgende Rechtslage:
a)
Dauer:
Der Unterhaltsanspruch beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt.
Im Übrigen entspricht der Unterhaltsanspruch bezüglich der Dauer dem nachehelichen Betreuungsunterhalt, d.h.:Der das Kind betreuende Elternteil hat gemäß § 1570 BGB nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einen gesicherten Anspruch auf Unterhalt. Danach besteht ein Unterhaltsanspruch, soweit dies der Billigkeit entspricht. Bei der Entscheidung über die Billigkeit sind die Belange des Kindes und bestehende Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (BGH 13.01.2010 - XII ZR 123/08).Aufgrund des Verweises auf "bestehende Möglichkeiten der Kinderbetreuung" wird sichergestellt, dass die Fremdbetreuung tatsächlich existieren, zumutbar und verlässlich sein muss.Der BGH hat in der Entscheidung BGH 16.07.2008 - XII ZR 109/05 erstmals nach der geänderten Rechtslage zur Dauer des Betreuungsunterhalts Stellung genommen.
b)
Unterhaltshöhe (BGH 16.12.2009 - XII ZR 50/08):Das Maß des nach § 1615l Absatz 2 BGB zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Anspruchsberechtigten. Aber anders als beim Trennungsunterhalt oder beim nachehelichen Unterhalt, bei denen der Bedarf von den ehelichen Lebensverhältnissen (Lebensbedarf) bestimmt wird, sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils für die Bedarfsbemessung grundsätzlich nicht maßgebend. Ausschlaggebend ist vielmehr, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltsberechtigten Elternteils bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes entwickelt hatten.War der betreuende Elternteil bis zur Geburt des Kindes erwerbstätig, bemisst sich seine Lebensstellung nach seinem bis dahin nachhaltig erzielten Einkommen. Der Unterhaltsbedarf ist deswegen an diesem Einkommensniveau auszurichten, soweit dies nicht dazu führt, dass dem Unterhaltsberechtigten aus eigenen Einkünften und Unterhaltszahlungen insgesamt mehr zur Verfügung steht, als dem Unterhaltspflichtigen verbleibt.Die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten ergibt sich nicht allein aus den tatsächlichen Umständen, sondern setzt stets eine nachhaltig gesicherte Rechtsposition voraus. Wenn die Eltern vor der Geburt ihres gemeinsamen Kindes in nichtehelicher Gemeinschaft zusammengelebt haben, beruhte ein gemeinsamer Lebensstandard regelmäßig auf freiwilligen Leistungen des besser verdienenden Partners. Denn ein Unterhaltsrechtsverhältnis entsteht nicht schon mit der Aufnahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sondern erst aus Anlass der Geburt eines gemeinsamen Kindes. Auch bei Geburt mehrerer Kinder sind für einen späteren Unterhaltsanspruch die Verhältnisse bei Geburt des ersten Kindes maßgeblich, es sei denn, der betreuende Elternteil hat zwischenzeitlich, z.B. durch ein nachhaltig gesichertes höheres Einkommen, eine höhere Lebensstellung erworben.Sofern zum Zeitpunkt der Geburt eine konkrete Lebensstellung nicht bestand, bemisst sich der Unterhaltsbedarf nach einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums, der unterhaltsrechtlich mit dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen (zurzeit 770,00 EUR - ohne Kranken- und Pflegeversicherung, die ggf. hinzukommen können) pauschaliert werden darf. Bei Erwerbstätigkeit ist ein Betrag in Höhe von 950,00 EUR anzusetzen.Der Selbstbehalt des Pflichtigen entspricht dem billigen Selbstbehalt gegenüber Ehegatten - siehe insofern den Beitrag "Selbstbehalt".
Der Betreuungsunterhalt ist wie zuvor auch von der nichtehelichen Mutter an den nichtehelichen Vater zu zahlen, wenn dieser das Kind betreut und die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
2. Unterhaltsanspruch bis zum 31.12.2007
Die Mutter eines nichtehelichen Kindes konnte gemäß § 1615l BGB grundsätzlich von dem Vater des Kindes sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Unterhalt verlangen.
Dieser Unterhaltsanspruch wurde auf den Zeitraum von vier Monaten vor der Geburt bis drei Jahre nach der Geburt erweitert, wenn sie aufgrund der Schwangerschaft oder der Betreuung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen konnte.
Zusätzlich konnte der Unterhaltsanspruch auch über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinausgehen, wenn eine andere Entscheidung grob unbillig gewesen wäre: Dies war z.B. gegeben, wenn aufgrund einer Behinderung des Kindes dieses einen besonderen Betreuungsbedarf erforderte (OLG Hamm 04.11.2004 - 3 UF 555/01). Der Bedarf (Lebensbedarf) der Mutter erfasste jedoch nicht den (Alters-)Vorsorgeunterhalt sowie den Krankenvorsorgeunterhalt.
Der BGH hatte in dem Urteil BGH 05.07.2006 - XII ZR 11/04 den (ergänzenden) Unterhaltsanspruch einer nichtehelichen Mutter bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des Kindes anerkannt, da diese auch wegen der Erkrankung des Kindes nur zu einer halbtägigen Arbeit in der Lage sei und der Vater in guten finanziellen Verhältnissen lebte.
Das Maß des der Mutter zu gewährenden Unterhalts bestimmte sich gemäß dem Urteil BGH 15.12.2004 - XII ZR 121/03 nach dem Einkommen, das die Mutter ohne die Geburt des Kindes zur Verfügung hätte. Dabei wurde jedoch die Lebensstellung der Mutter durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt. Nach diesem von der Rechtsprechung für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts aufgestellten und durch Art. 3 GG zu beachtenden Grundsatz waren sowohl bei der Unterhaltsberechnung als auch bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit die vorherigen (ehelichen) Lebensverhältnisses zu berücksichtigen.