JuraForum.de > Lexikon > U > Unterbringungsbefehl
Korrelat zum Haftbefehl bei Beschuldigten, bei denen auf Grund dringender Gründe anzunehmen ist, dass sie in Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit gehandelt haben.
Die Tat wird in diesem Fall nicht in einem Strafverfahren, sondern in dem Sicherungsverfahren §§ 413 ff StPO verhandelt.
Der Beschuldigte ist spätestens am Tag nach seiner Verhaftung dem Richter vorzuführen.
Der Unterbringungsbefehl wird schriftlich durch den Richter angeordnet. Ein Haftgrund des § 112 StPO muss nicht vorliegen. Erforderlich ist aber, dass der Unterbringungsbefehl die Angaben des § 114 StPO enthält, er dem Beschuldigten mitgeteilt wird und dessen Angehörige benachrichtigt werden.
Durch den Unterbringungsbefehl wird die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten angeordnet. Die einstweilige Unterbringung entspricht der Untersuchungshaft. Die Vorschriften der Untersuchungshaft sind entsprechend anwendbar, insbesondere die der Haftprüfung und Haftbeschwerde.
Die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung sind:
§ 126a StPO
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