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Unterfall der Verpflichtungsklage
Ist über einen Widerspruch oder einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden, so kann der Betroffene nach § 75 VwGO unmittelbar Untätigkeitsklage erheben. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Widerspruchseinlegung oder Antragstellung erhoben werden.
Zum Begriff der "angemessenen Frist": Die Verwaltung muss so rasch wie möglich entscheiden. Das Gericht hat einen weiten Beurteilungsspielraum, ob eine Frist im konkreten Fall angemessen ist oder nicht.
§ 75 VwGO
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