JuraForum.de > Lexikon > U > Unlauterer Wettbewerb - Verfahren
Für die außergerichtliche Verfahrensdurchführung sind vorgesehen:
Ausschließlich zuständig sind als Eingangsinstanz gemäß § 13 UWG die Landgerichte, unhabhängig von der Höhe des Streitwerts.
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 14 UWG: Danach ist grundsätzlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbstständige berufliche Niederlassung hat.
Eine Besonderheit besteht nach § 12 Abs. 3 UWG: Danach hat eine obsiegende Partei das Recht, das Urteil auf Kosten der unterlegenen Partei öffentlich bekannt zu geben. Voraussetzungen sind:
§§ 12 - 15 UWG
© "Unlauterer Wettbewerb - Verfahren" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum