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JuraForum.deLexikonUUnlauterer Wettbewerb - Verfahren 

Unlauterer Wettbewerb - Verfahren

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Erklärung

Für die außergerichtliche Verfahrensdurchführung sind vorgesehen:

  • der Ausspruch einer Abmahnung (Unlauterer Wettbewerb - Abmahnung) einschließlich einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • die Anrufung einer Einigungsstelle gemäß § 15 UWG

Ausschließlich zuständig sind als Eingangsinstanz gemäß § 13 UWG die Landgerichte, unhabhängig von der Höhe des Streitwerts.

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 14 UWG: Danach ist grundsätzlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbstständige berufliche Niederlassung hat.

Eine Besonderheit besteht nach § 12 Abs. 3 UWG: Danach hat eine obsiegende Partei das Recht, das Urteil auf Kosten der unterlegenen Partei öffentlich bekannt zu geben. Voraussetzungen sind:

  • Die obsiegende Partei hat ein berechtigtes Interesse an der Bekanntmachung.
  • Der Klageanspruch war auf die Unterlassung im Sinne des § 8 Abs. 1 UWG gerichtet.
  • Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft geltend zu machen.

Gesetze

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