Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deLexikonUUnlauterer Wettbewerb - Rechtsfolgen 

Unlauterer Wettbewerb - Rechtsfolgen

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Die zivilrechtlichen Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind abschließend in den §§ 8 - 11 UWG geregelt. Sie sind auf alle nach dem UWG bestehenden unlauteren oder unzulässigen Werbemaßnahmen anwendbar. Danach bestehen bei Vorliegen der Voraussetzungen folgende Ansprüche:

  • der Anspruch auf Beseitigung gemäß § 8 Abs. 1 UWG
  • der Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 UWG
  • der Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 9 UWG
  • der Anspruch auf Gewinnabschöpfung gemäß § 10 UWG
  • die Verhängung einer Geldbuße gemäß § 20 UWG

Zu den strafrechtlichen Sanktionen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Rechts des unlauteren Wettbewerbs siehe Wettbewerbsdelikt.

2. Beseitigungsanspruch

Der Anspruch auf Beseitigung ist in § 8 Abs. 1 UWG geregelt.

Voraussetzung des Beseitigungsanspruchs ist die Vornahme einer gemäß § 3 UWG oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung sowie die vorhandene bzw. fortwirkende Beeinträchtigung.

Der Anspruch geht auf die Beseitigung des dem Gesetz widersprechenden Zustandes. Art und Umfang des Beseitigungsanspruchs richten sich nach der Art und dem Umfang der Beeinträchtigung.

Anspruchsberechtigt sind gemäß § 8 Abs. 3 UWG:

  • von der geschäftlichen Handlung direkt betroffene Mitbewerber
  • Wirtschaftsverbände, denen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehören
  • Verbraucherverbände
  • die Industrie- und Handelskammern

3. Unterlassungsanspruch

Der Anspruch auf Unterlassung ist ebenfalls in § 8 Abs. 1 UWG geregelt. Es sind zwei Formen zu unterscheiden:

  • Der nachträgliche Unterlassungsanspruch: Voraussetzung ist eine unlautere geschäftliche Handlung und eine Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch den einmal begangenen Verstoß vermutet. Der Anspruchsinhaber hat nach der Rechtsprechung einen Anspruch auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.
  • Der vorbeugende Unterlassungsanspruch: Voraussetzung ist die Möglichkeit einer Verletzungshandlung. Diese wird jedoch nicht vermutet, sondern muss vom Anspruchsteller bewiesen werden.

Anspruchsberechtigt sind gemäß § 8 Abs. 3 UWG:

  • von der geschäftlichen Handlung direkt betroffene Mitbewerber
  • Wirtschaftsverbände, denen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehören
  • Verbraucherverbände
  • die Industrie- und Handelskammern

Üblicherweise wird der Unterlassungsanspruch zunächst mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geltend gemacht.

4. Schadensersatz

Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Schadensersatz ist § 9 UWG. Voraussetzung des Anspruchs ist die vorsätzliche oder fahrlässige Vornahme einer unzulässigen geschäftlichen Handlung im Sinne des § 3 UWG bzw. § 7 UWG.

Die Höhe des Schadensersatzes bestimmt sich nach § 249 BGB. Das Problem bei der Geltendmachung des Anspruchs ist die Bestimmung der Höhe des eingetretenen Schadens, oftmals wird durch den Richter eine Schadensschätzung vorgenommen.

Bei im Bereich der Presse Arbeitenden ist der Schadensersatzanspruch auf den vorsätzlichen Verstoß begrenzt.

Anspruchsberechtigt sind gemäß § 9 UWG:

  • von der geschäftlichen Handlung direkt betroffene Mitbewerber
  • Verbraucher bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 823 Abs. 2 BGB, 16 UWG

5. Gewinnabschöpfungsanspruch

Rechtsgrundlage des Gewinnabschöpfungsanspruchs ist § 10 UWG. Voraussetzung ist ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Vorschriften des unlauteren Wettbewerbs im Sinne des § 3 UWG bzw. § 7 UWG sowie die dadurch erfolgte Gewinnerzielung zulasten einer Vielzahl von Abnehmern.

Der Gewinnabschöpfungsanspruch ist gegenüber anderen, aufgrund der Zuwiderhandlung erbrachten Leistungen, wie z.B. dem Schadensersatzanspruch, subsidiär.

Anspruchsberechtigt sind gemäß § 10 UWG:

  • Wirtschaftsverbände, denen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehören
  • Verbraucherverbände
  • Industrie- und Handelskammern

Sofern der Verletzer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, erfasst der Schadensersatzanspruch nach der Rechtsprechung des BGH (so u.a. BGH 21.09.2006 - I ZR 6/04) auch die Herausgabe des sogenannten Verletzergewinns.

Bei der Bemessung des Schadensersatzes nach diesen Grundsätzen gehören zu den Kosten, die der Produktion des rechtsverletzenden Gegenstands unmittelbar zugerechnet werden können, neben den Produktions- und Materialkosten und den Vertriebskosten die Kosten des Personals, das für die Herstellung und den Vertrieb des Nachahmungsprodukts eingesetzt ist, sowie bei Investitionen in Anlagevermögen die Kosten für Maschinen und Räumlichkeiten (anteilig bezogen auf ihre Lebensdauer), die nur für die Produktion und den Vertrieb der Nachahmungsprodukte verwendet worden sind.

Zur Ermittlung der Gewinnhöhe muss der Kläger zunächst Auskunftsklage erheben. Zur Vermeidung der Offenlegung von Betriebsgeheimnissen kann das Gericht anordnen, dass die Auskünfte einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Person, z.B. einem Wirtschaftsprüfer, erteilt werden.

6. Verhängung einer Geldbuße

Eine fahrlässige oder vorsätzliche unzulässige Telefonwerbung gegen einen Verbraucher nach § 7 Abs. 2 UWG kann gemäß § 20 UWG seit August 2009 auch durch eine von der Bundesnetzagentur verhängte Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10734) kann der Tatbestand des § 20 UWG im Einzelfall sowohl von anrufenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen eines Call-Centers als auch von Betreibern eines Call-Centers, die den Angestellten den Auftrag zu solchen Anrufen gegeben haben, als auch von den Auftraggebern des Call-Centers, in deren Namen telefonisch geworben wurde, erfüllt werden.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:

© "Unlauterer Wettbewerb - Rechtsfolgen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte