JuraForum.de > Lexikon > U > Unlauterer Wettbewerb - Rechtsfolgen
Die zivilrechtlichen Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind abschließend in den §§ 8 - 11 UWG geregelt. Sie sind auf alle nach dem UWG bestehenden unlauteren oder unzulässigen Werbemaßnahmen anwendbar. Danach bestehen bei Vorliegen der Voraussetzungen folgende Ansprüche:
Zu den strafrechtlichen Sanktionen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Rechts des unlauteren Wettbewerbs siehe Wettbewerbsdelikt.
Der Anspruch auf Beseitigung ist in § 8 Abs. 1 UWG geregelt.
Voraussetzung des Beseitigungsanspruchs ist die Vornahme einer gemäß § 3 UWG oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung sowie die vorhandene bzw. fortwirkende Beeinträchtigung.
Der Anspruch geht auf die Beseitigung des dem Gesetz widersprechenden Zustandes. Art und Umfang des Beseitigungsanspruchs richten sich nach der Art und dem Umfang der Beeinträchtigung.
Anspruchsberechtigt sind gemäß § 8 Abs. 3 UWG:
Der Anspruch auf Unterlassung ist ebenfalls in § 8 Abs. 1 UWG geregelt. Es sind zwei Formen zu unterscheiden:
Anspruchsberechtigt sind gemäß § 8 Abs. 3 UWG:
Üblicherweise wird der Unterlassungsanspruch zunächst mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geltend gemacht.
Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Schadensersatz ist § 9 UWG. Voraussetzung des Anspruchs ist die vorsätzliche oder fahrlässige Vornahme einer unzulässigen geschäftlichen Handlung im Sinne des § 3 UWG bzw. § 7 UWG.
Die Höhe des Schadensersatzes bestimmt sich nach § 249 BGB. Das Problem bei der Geltendmachung des Anspruchs ist die Bestimmung der Höhe des eingetretenen Schadens, oftmals wird durch den Richter eine Schadensschätzung vorgenommen.
Bei im Bereich der Presse Arbeitenden ist der Schadensersatzanspruch auf den vorsätzlichen Verstoß begrenzt.
Anspruchsberechtigt sind gemäß § 9 UWG:
Rechtsgrundlage des Gewinnabschöpfungsanspruchs ist § 10 UWG. Voraussetzung ist ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Vorschriften des unlauteren Wettbewerbs im Sinne des § 3 UWG bzw. § 7 UWG sowie die dadurch erfolgte Gewinnerzielung zulasten einer Vielzahl von Abnehmern.
Der Gewinnabschöpfungsanspruch ist gegenüber anderen, aufgrund der Zuwiderhandlung erbrachten Leistungen, wie z.B. dem Schadensersatzanspruch, subsidiär.
Anspruchsberechtigt sind gemäß § 10 UWG:
Sofern der Verletzer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, erfasst der Schadensersatzanspruch nach der Rechtsprechung des BGH (so u.a. BGH 21.09.2006 - I ZR 6/04) auch die Herausgabe des sogenannten Verletzergewinns.
Bei der Bemessung des Schadensersatzes nach diesen Grundsätzen gehören zu den Kosten, die der Produktion des rechtsverletzenden Gegenstands unmittelbar zugerechnet werden können, neben den Produktions- und Materialkosten und den Vertriebskosten die Kosten des Personals, das für die Herstellung und den Vertrieb des Nachahmungsprodukts eingesetzt ist, sowie bei Investitionen in Anlagevermögen die Kosten für Maschinen und Räumlichkeiten (anteilig bezogen auf ihre Lebensdauer), die nur für die Produktion und den Vertrieb der Nachahmungsprodukte verwendet worden sind.
Zur Ermittlung der Gewinnhöhe muss der Kläger zunächst Auskunftsklage erheben. Zur Vermeidung der Offenlegung von Betriebsgeheimnissen kann das Gericht anordnen, dass die Auskünfte einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Person, z.B. einem Wirtschaftsprüfer, erteilt werden.
Eine fahrlässige oder vorsätzliche unzulässige Telefonwerbung gegen einen Verbraucher nach § 7 Abs. 2 UWG kann gemäß § 20 UWG seit August 2009 auch durch eine von der Bundesnetzagentur verhängte Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10734) kann der Tatbestand des § 20 UWG im Einzelfall sowohl von anrufenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen eines Call-Centers als auch von Betreibern eines Call-Centers, die den Angestellten den Auftrag zu solchen Anrufen gegeben haben, als auch von den Auftraggebern des Call-Centers, in deren Namen telefonisch geworben wurde, erfüllt werden.
§§ 8 - 11 UWG
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