Ein unlauterer Wettbewerb ist ein Wettbewerb, der gegen die Vorschriften des UWG und andere die Mitbewerber, die Verbraucher und andere Marktteilnehmer schützende Gesetze verstößt.
Der Anwendungsbereich des UWG erstreckt sich gemäß Art. 3 RL 2005/29 auf als unlautere Geschäftspraktiken bezeichnete geschäftliche Handlungen im Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Mittelbar geschützt sind damit auch rechtmäßig handelnde Unternehmer vor solchen Mitbewerbern, die sich nicht an die Regeln halten.
Die in § 1 UWG enthaltene Zweckbestimmung des Gesetzes verwendet nunmehr den Begriff "geschäftliche Handlung", der damit als zentraler Begriff hervorgehoben werden soll. Er ersetzt den Begriff "Wettbewerbshandlung".
Der Schutzbereich erstreckt sich gemäß Art. 3 Abs. 2 RL 2005/29 nicht auf das Vertragsrecht und schließt insbesondere Bestimmungen über das Zustandekommen, die Wirksamkeit und die Wirkungen von Verträgen aus.
2. Systematik des Gesetzes
Es besteht folgende Systematik des Gesetzes:
die Generalklausel in § 3 Absatz 1 UWGDanach ist eine geschäftliche Handlung jedenfalls dann unlauter, wenn sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und sie das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich beeinflussen kann. Dabei wird die Definition der "wesentlichen Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers" gemäß Art. 2 Buchstabe e RL 2005/29 berücksichtigt. Für die Beurteilung einer geschäftlichen Handlung, die sich an eine bestimmte Verbrauchergruppe wendet, ist auf das vom Europäischen Gerichtshof entwickelte und vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung verwendete Verbraucherleitbild des informierten, verständigen und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers zurückzugreifen, und bei einer geschäftlichen Handlung, die sich an eine bestimmte Verbrauchergruppe wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe. § 3 Abs. 3 UWG verweist auf einen Anhang mit einer Liste geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die ohne Rücksicht auf die nach der lauterkeitsrechtlichen Generalklausel sonst maßgebliche Erheblichkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 und 2 UWG stets unzulässig sind (Verbote ohne Wertungsvorbehalt).
die Beispieltatbestände in den §§ 4 bis 7 UWG:
Der Tatbestand der "Irreführenden Werbung" wurde in "Irreführende geschäftliche Handlungen" umbenannt, der Anwendungsbereich damit erweitert.
Die Irreführung durch Unterlassen ist nunmehr gesondert in § 5a UWG geregelt.
Unzumutbare Belästigung
die Rechtsfolgen in den §§ 8 bis 10 UWGdie Rechtsfolgen einer unlauteren geschäftlichen Handlung
das Verfahren in den §§ 12 bis 15 UWG
die Strafvorschriften in den §§ 16 bis 19 UWG
3. Definitionen
Geschäftliche Handlung:In § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG wird der Begriff "geschäftliche Handlung" definiert. Um zum Ausdruck zu bringen, dass als geschäftliche Handlung gleichermaßen ein positives Tun wie auch ein Unterlassen in Betracht kommen, wird nicht der an sich ausreichende herkömmliche Begriff "Handlung" verwendet, sondern die umfassender erscheinende Formulierung "Verhalten" eingeführt. Voraussetzung für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung ist u.a., dass das Verhalten einer Person in einem objektiven Zusammenhang steht mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages hierüber.
Verhaltenskodex (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UWG): Die Definition des Begriffs "Verhaltenskodex" lehnt sich an den Wortlaut der Richtlinie an.
Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG): Es wird der Sache nach die Definition des "Gewerbetreibenden" aus der Richtlinie übernommen. Statt des Wortes "Gewerbetreibender" wird jedoch der Begriff "Unternehmer" verwendet. Der Begriff "Unternehmer" wird bereits im UWG verwendet. Allerdings erfordert die Umsetzung der Richtlinie, diesen Begriff nunmehr nicht mehr entsprechend § 14 BGB, sondern gemäß der Richtlinie zu definieren.
Fachliche Sorgfalt (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG): Die Definition der "fachlichen Sorgfalt" entspricht der Definition der "beruflichen Sorgfalt" der Richtlinie. Dabei wurde der Begriff "berufliche Sorgfalt" durch den besser geeigneten Begriff "fachliche Sorgfalt" ersetzt. Ein Beruf kann nach den Begriffsbestimmungen des deutschen Rechts nur von einer natürlichen Person ausgeübt werden; die Sorgfaltspflichten im Sinne der Richtlinie sollen aber auch juristische Personen treffen.
Hefermehl/Köhler/Bornkamm: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; Kommentar; 29. Auflage 2010 (vormals Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht)
Köhler: Vom deutschen zum europäischen Lauterkeitsrecht - Folgen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken für die Praxis; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 3032
Scherer: "Case law" in Gesetzesform - Die "Schwarze Liste" als neuer UWG-Anhang; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 324
Scherer: Erdrutsch im deutschen Lauterkeitsrecht. Europarechtswidrigkeit des § 4 Nr. 6 UWG; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 1849