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JuraForum.deLexikonUUnionsbürgerschaft 

Unionsbürgerschaft

Lexikon


Erklärung

Unionsbürger ist gemäß Art. 20 AEUV wer die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzt.

Bei der Unionsbürgerschaft handelt es sich nicht um eine Staatsbürgerschaft, vielmehr wird die nationale Staatsbürgerschaft durch die Unionsbürgerschaft ergänzt.

Die Unionsbürgerschaft versteht sich als echte europäische Bürgerschaft, die eine Reihe von Rechten und Pflichten für die Bürger der Union einschließt. Die Rechte und Pflichten der Bürger und Bürgerinnen der Europäischen Union sind in Art. 23 AEUV festgelegt. Unionsbürger dürfen nicht diskriminiert werden (Art. 18 AEUV).

Die Unionsbürgerschaft soll vor allem die politische Partizipation der Bürger gewährleisten und so die Diskrepanz zwischen der immer größer werdenden Betroffenheit der EU-Bürger durch die Maßnahmen der EU auf der einen Seite und der sich fast ausschließlich auf nationalstaatlicher Ebene vollziehenden Gewährleistung von Rechten und Pflichten und Teilnahme an den demokratischen Prozessen beseitigen helfen.

Aus der Unionsbürgerschaft ergeben sich u.a. folgende Rechte:

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