JuraForum.de > Lexikon > U > Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist ein Straftatbestand zum Schutz der durch einen Verkehrsunfall Geschädigten und Unfallbeteiligten.
Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, macht sich gemäß § 142 Abs. 1 und 2 StGB strafbar, wenn er
Der Begriff des Unfallbeteiligten ist in § 142 Abs. 5 StGB legal definiert. Danach ist als Unfallbeteiligter jeder anzusehen, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Nach der Entscheidung BGH 15.11.2001 - 4 StR 233/01 handelt es sich aber nicht um einen Unfall im Straßenverkehr, wenn das Schadensereignis schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild die Folge einer deliktischen Planung ist.
Die Wartepflicht am Unfallort erstreckt sich bei Anordnung einer Blutprobeentnahme gemäß § 81a StPO auch auf die Zeit, bis entschieden ist, ob die Anordnung zwangsweise durchgeführt werden soll. Verlässt ein derart Wartepflichtiger den Unfallort, so macht er sich gemäß § 142 StGB strafbar.
Voraussetzung der Strafbarkeit ist ein fremdes Feststellungsinteresse, das bei einer Eigenbeschädigung nicht besteht.
Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist nur erfüllt, wenn der Unfallbeteiligte vorsätzlich gehandelt hat. Eine anderweitige Auslegung der Strafvorschrift, nach der auch das unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort von der Norm erfasst sein sollte, wurde durch das Bundesverfassungsgericht mit der Entscheidung BVerfG 19.03.2007 - 2 BvR 2273/06 abgelehnt.
Die vorsätzliche Unfallflucht setzt voraus, dass der Unfallbeteiligte den Unfall bemerkt hat, d.h. die Kollision für ihn wahrnehmbar war. Dabei kommen drei Formen der Wahrnehmbarkeit in Betracht:
Bei Vorliegen der in § 142 Abs. 4 StGB aufgeführten Voraussetzungen ist trotz einer vollendeten Unfallflucht eine Strafmilderung möglich. Die Voraussetzungen sind:
Nach dem Urteil OLG Dresden 12.05.2005 - 2 Ss 278/05 ist auch in den neuen Bundesländern ein bedeutender Schaden erst ab 1.300,00 EUR anzunehmen.
Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB führt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort in der Regel zu dem Verlust der Fahrerlaubnis, wenn der Täter weiß oder wissen kann
§ 142 StGB
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